Strassenverkehrsverordnung
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Change 1
Art. 14
Aufsicht 1 Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen. * 2 Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten. * 5) SR 741.522 7 761.111 3 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten. * 4 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.6) Art. 14a * Mitwirkung 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden. 2 Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde. * 2a … * 3 Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen. Art. 15 * Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer 1 Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden. 6) Entspricht dem bisherigen Absatz 3 761.111 8 6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Art. 16 * Administrativmassnahmen 1 Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an. * 2 Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beiziehen. *
Art. 14
Aufsicht 1 Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen. * 2 Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten. * 5) SR 741.522 7 761.111 3 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten. * 4 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.6) Art. 14a * Mitwirkung 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden. 2 Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde. * 2a … * 3 Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen. Art. 15 * Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer 1 Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden. 6) Entspricht dem bisherigen Absatz 3 761.111 8 6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Art. 16 * Administrativmassnahmen 1 Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an. * 2 Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beiziehen. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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