Strassenverkehrsverordnung
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Change 1
Art. 17
Verkehrsunterricht 1 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Art. 17a * Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen * 1 Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse. 2 Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV7)). 3 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Art. 18 Unfallverhütungsmassnahmen 1 Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr. 7) SR 741.521 9 761.111 7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr Art. 19 Fahrzeugimmatrikulation 1 Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren. 2 Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen. Art. 20 Fahrzeugprüfung 1 Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrzeugprüfungen verantwortlich. Art. 21 Fahrzeugprüfung durch Dritte 1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden. 2 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen. 8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen Art. 22 Ausweise und Bewilligungen 1 Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen. Art. 23 Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern 1 Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen. 761.111 10 Art. 24 Gefundene Kontrollschilder 1 Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde oder der Polizei abzugeben. Art. 25 Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe 1 Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten. 3 Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. * 4 Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen. Art. 26 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. * 2 Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet. * 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlungen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2: * a * Unterschrift auf dem Formular, 11 761.111 b * elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder c * Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens. 4 Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden. * 5 Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation. * Art. 26a * 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: * a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis 60'000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis 30'000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis 10'000 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000 6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500 6. * Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300 c für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000 761.111 12 2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne von Artikel 25. Art. 26b * 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos gegen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbeschränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal 2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über die Bedingungen der Rücknahme sowie eine in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich eingereichte Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. * Art. 27 Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze 1 Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten. 2 Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten. 3 Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen. Art. 28 * 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen 1 Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung. 13 761.111 2 Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen. Art. 29 3. Verfahren 1 Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. * 2 Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden. 3 Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen. 4 Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe. * Art. 29a * 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000– 2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000 b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000 761.111 14 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000 Art. 30 Tagesausweise 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden. 2 Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Art. 31 Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder 1 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. 3 Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind. Art. 31a * Ersatzfahrzeugbewilligung 1 Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden. * 2 Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen. * 3 Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen. * 9. Motorfahrräder * Art. 32 Haftpflichtversicherung 1 Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten. * 15 761.111 2 Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten. * 3 Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten. 4 Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen. Art. 33–36 * … * 10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe Art. 37 Datenbearbeitung und Datenweitergabe 1 Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen. * Art. 38 Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken 1 Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde. * Art. 38a * Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste 1 Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfeleistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * Art. 38b * Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter 1 Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststellung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * 761.111 16 Art. 38c * Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung 1 Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * 2 Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Art. 39 Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. * Art. 40–42 * … 10a Sponsoring- und Werbeverträge * Art. 42a * Richtlinien 1 Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung. Art. 42b * Konzept 1 Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig zu beurteilen sind: a Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben, b Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen Behörde, c Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentlichen Verwaltung in der Bevölkerung, d Einflussnahme auf Entscheidungsträger, e Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen, f Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen, g Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe, h Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen, i Folgekosten. 17 761.111 Art. 42c * Vertragsinhalt 1 Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten. 2 Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: a die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen, b gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern, c die geplante Dauer des Leistungsaustausches, d die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.), e die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.). Art. 42d * Kenntnisnahme 1 Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen. 2 Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen. 11 Tierfuhrwerke Art. 43 Sicherheit 1 Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein. 2 Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden. * 3 Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt. 4 Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen. * 761.111 18 Art. 44 Tierschutz 1 Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen. 2 Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden. 3 Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen 100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen. 4 Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein. 12 Sportliche Veranstaltungen Art. 45 Bewilligungspflicht 1 Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen. 2 Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. * 2a Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsunterlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde auszutauschen. * 3 Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen. 4 Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten. 5 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen. 19 761.111 Art. 45a * Verkehrskonzept 1 Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden. Art. 46 Sportliche Veranstaltungen 1 Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.). 2 Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt: a Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt; b Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden; c Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden; d Volksradtouren. Art. 47 Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren 1 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)8) genannten Voraussetzungen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt- und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen. * 2 Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veranstaltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)9). * 3 Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltungen werden nicht bewilligt. * 8) SR 741.01 9) SR 741.11 761.111 20 Art. 48 * … Art. 49 Sportlizenz 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind. 2 Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter. 3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters. Art. 50 Kartveranstaltungen 1 Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt. 2 Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest. 3 Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen. 4 Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen. 5 Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen. Art. 51 Trainingsfahrten 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen. 21 761.111 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen. Art. 52 Geschlossene Räume 1 Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen. Art. 53 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen 1 Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen. 2 Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Art. 54 Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten 1 Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinngemäss die Zuständigkeiten von Artikel 53. 13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen Art. 55 1 Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht. 2 Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig: a Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten; b Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen; 761.111 22 c Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen; d Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen. 3 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. 14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind Art. 56 Anwendbares Recht 1 Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht. Art. 57 Voraussetzungen 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn a abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder b ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist. 2 Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3 Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung. Art. 58 Fuss- und Wanderwege, Skipisten 1 Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt. 23 761.111 Art. 58a * Grünstreifen 1 Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer. Art. 59 Pistenbearbeitung 1 Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren. 2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt. Art. 60 Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge 1 Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen. Art. 61 Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte 1 Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören. 15 Lautsprecher Art. 62 Bewilligungspflicht 1 Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflichtig. Art. 63 Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Lautsprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen. 761.111 24 Art. 64 Motorlose Fahrzeuge 1 Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen erfolgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll. 15a Parkierungserleichterungen * Art. 64a * Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit 1 Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen. 2 Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen. 3 Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen. Art. 64b * 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang 1 Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. * 2 Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen. * 3 Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest. Art. 64c * 3. Gesuchsbearbeitung 1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen. 2 Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen. 25 761.111 Art. 64d * Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt 1 Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren. 2 … * 3 Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären. 4 Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt. 16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse Art. 65 Polizeivorschriften 1 Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen. Art. 66 Bewilligungspflicht 1 Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt. 3 Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten. 761.111 26 4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist. Art. 67 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. Art. 68 Bauliche Inanspruchnahme 1 Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung. 17 Rechtspflege Art. 69 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG10)). 2 Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben werden. Art. 70 Strafbestimmungen 1 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung. 10) BSG 155.21 27 761.111 18 Schlussbestimmungen Art. 71 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV11)): 2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV12)): Art. 72 Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151) 2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strasse (VNOS) (BSG 761.171) 3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1) Art. 73 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom 17.05.2006 * Art. T1-1 * 1 Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneuerung richtet sich nach Artikel 12c Abs. 2 auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d 3 auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d Bern, 20. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger 11) BSG 154.21 12) BSG 761.611.1 761.111 28 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-84 17.05.2006 01.08.2006 Art. 4a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Titel geändert 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12e eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12f eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12g eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12h eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12i eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 2 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 28 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 29 Abs. 4 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Titel 10a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 45a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 58a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Titel 15a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Titel T1 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. T1-1 eingefügt 06-66 04.04.2007 01.07.2007 Ingress geändert 07-44 04.04.2007 01.07.2007 Art. 26b eingefügt 07-44 04.04.2007 01.07.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 07-44 17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 07-107 17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert 07-107 17.10.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert 07-107 29 761.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.06.2008 01.09.2008 Art. 12g Abs. 1 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 13 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 15 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 16 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 17a eingefügt 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 38a eingefügt 08-77 21.09.2011 01.01.2012 Art. 12k eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14a eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, a, 5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 6. eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Titel 9. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Titel geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 36 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 38b eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 40 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 41 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben 11-109 16.03.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Titel 4 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Titel geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12a aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12b aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12c aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1a eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 2 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 1 geändert 16-027 761.111 30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 2 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12f aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 2 aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12i aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 2 eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12l eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 16-027
Art. 17
Verkehrsunterricht 1 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Art. 17a * Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen * 1 Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse. 2 Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV7)). 3 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Art. 18 Unfallverhütungsmassnahmen 1 Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr. 7) SR 741.521 9 761.111 7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr Art. 19 Fahrzeugimmatrikulation 1 Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren. 2 Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen. Art. 20 Fahrzeugprüfung 1 Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrzeugprüfungen verantwortlich. Art. 21 Fahrzeugprüfung durch Dritte 1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden. 2 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen. 8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen Art. 22 Ausweise und Bewilligungen 1 Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen. Art. 23 Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern 1 Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen. 761.111 10 Art. 24 Gefundene Kontrollschilder 1 Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde oder der Polizei abzugeben. Art. 25 Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe 1 Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten. 3 Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. * 4 Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen. Art. 26 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. * 2 Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet. * 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlungen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2: * a * Unterschrift auf dem Formular, 11 761.111 b * elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder c * Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens. 4 Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden. * 5 Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation. * Art. 26a * 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: * a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis 60'000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis 30'000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis 10'000 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000 6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500 6. * Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300 c für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000 761.111 12 2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne von Artikel 25. Art. 26b * 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos gegen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbeschränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal 2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über die Bedingungen der Rücknahme sowie eine in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich eingereichte Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. * Art. 27 Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze 1 Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten. 2 Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten. 3 Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen. Art. 28 * 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen 1 Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung. 13 761.111 2 Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen. Art. 29 3. Verfahren 1 Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. * 2 Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden. 3 Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen. 4 Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe. * Art. 29a * 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer 1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000– 2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000 b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000 761.111 14 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000 Art. 30 Tagesausweise 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden. 2 Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Art. 31 Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder 1 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. 3 Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind. Art. 31a * Ersatzfahrzeugbewilligung 1 Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden. * 2 Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen. * 3 Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen. * 9. Motorfahrräder * Art. 32 Haftpflichtversicherung 1 Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten. * 15 761.111 2 Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten. * 3 Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten. 4 Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen. Art. 33–36 * … * 10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe Art. 37 Datenbearbeitung und Datenweitergabe 1 Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen. * Art. 38 Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken 1 Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde. * Art. 38a * Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste 1 Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfeleistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * Art. 38b * Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter 1 Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststellung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * 761.111 16 Art. 38c * Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung 1 Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. * 2 Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Art. 39 Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. * Art. 40–42 * … 10a Sponsoring- und Werbeverträge * Art. 42a * Richtlinien 1 Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung. Art. 42b * Konzept 1 Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig zu beurteilen sind: a Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben, b Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen Behörde, c Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentlichen Verwaltung in der Bevölkerung, d Einflussnahme auf Entscheidungsträger, e Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen, f Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen, g Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe, h Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen, i Folgekosten. 17 761.111 Art. 42c * Vertragsinhalt 1 Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten. 2 Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: a die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen, b gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern, c die geplante Dauer des Leistungsaustausches, d die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.), e die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.). Art. 42d * Kenntnisnahme 1 Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen. 2 Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen. 11 Tierfuhrwerke Art. 43 Sicherheit 1 Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein. 2 Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden. * 3 Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt. 4 Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen. * 761.111 18 Art. 44 Tierschutz 1 Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen. 2 Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden. 3 Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen 100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen. 4 Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein. 12 Sportliche Veranstaltungen Art. 45 Bewilligungspflicht 1 Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen. 2 Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. * 2a Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsunterlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde auszutauschen. * 3 Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen. 4 Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten. 5 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen. 19 761.111 Art. 45a * Verkehrskonzept 1 Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden. Art. 46 Sportliche Veranstaltungen 1 Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.). 2 Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt: a Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt; b Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden; c Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden; d Volksradtouren. Art. 47 Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren 1 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)8) genannten Voraussetzungen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt- und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen. * 2 Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veranstaltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)9). * 3 Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltungen werden nicht bewilligt. * 8) SR 741.01 9) SR 741.11 761.111 20 Art. 48 * … Art. 49 Sportlizenz 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind. 2 Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter. 3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters. Art. 50 Kartveranstaltungen 1 Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt. 2 Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest. 3 Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen. 4 Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen. 5 Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen. Art. 51 Trainingsfahrten 1 Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen. 21 761.111 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen. Art. 52 Geschlossene Räume 1 Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen. Art. 53 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen 1 Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen. 2 Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Art. 54 Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten 1 Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinngemäss die Zuständigkeiten von Artikel 53. 13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen Art. 55 1 Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht. 2 Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig: a Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten; b Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen; 761.111 22 c Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen; d Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen. 3 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. 14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind Art. 56 Anwendbares Recht 1 Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht. Art. 57 Voraussetzungen 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn a abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder b ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist. 2 Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3 Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung. Art. 58 Fuss- und Wanderwege, Skipisten 1 Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt. 23 761.111 Art. 58a * Grünstreifen 1 Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer. Art. 59 Pistenbearbeitung 1 Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren. 2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt. Art. 60 Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge 1 Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen. Art. 61 Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte 1 Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören. 15 Lautsprecher Art. 62 Bewilligungspflicht 1 Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflichtig. Art. 63 Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Lautsprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen. 761.111 24 Art. 64 Motorlose Fahrzeuge 1 Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen erfolgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll. 15a Parkierungserleichterungen * Art. 64a * Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit 1 Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen. 2 Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen. 3 Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen. Art. 64b * 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang 1 Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. * 2 Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen. * 3 Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest. Art. 64c * 3. Gesuchsbearbeitung 1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen. 2 Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen. 25 761.111 Art. 64d * Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt 1 Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren. 2 … * 3 Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären. 4 Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt. 16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse Art. 65 Polizeivorschriften 1 Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen. Art. 66 Bewilligungspflicht 1 Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt. 3 Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten. 761.111 26 4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist. Art. 67 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. Art. 68 Bauliche Inanspruchnahme 1 Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung. 17 Rechtspflege Art. 69 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG10)). 2 Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben werden. Art. 70 Strafbestimmungen 1 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung. 10) BSG 155.21 27 761.111 18 Schlussbestimmungen Art. 71 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV11)): 2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV12)): Art. 72 Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151) 2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strasse (VNOS) (BSG 761.171) 3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1) Art. 73 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom 17.05.2006 * Art. T1-1 * 1 Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneuerung richtet sich nach Artikel 12c Abs. 2 auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d 3 auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d Bern, 20. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger 11) BSG 154.21 12) BSG 761.611.1 761.111 28 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-84 17.05.2006 01.08.2006 Art. 4a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Titel geändert 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12e eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12f eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12g eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12h eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 12i eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 2 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 26a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 28 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 29 Abs. 4 geändert 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Titel 10a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.01.2007 Art. 42d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 45a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 58a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Titel 15a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64a eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64b eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64c eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. 64d eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Titel T1 eingefügt 06-66 17.05.2006 01.08.2006 Art. T1-1 eingefügt 06-66 04.04.2007 01.07.2007 Ingress geändert 07-44 04.04.2007 01.07.2007 Art. 26b eingefügt 07-44 04.04.2007 01.07.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 07-44 17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 07-107 17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert 07-107 17.10.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert 07-107 29 761.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.06.2008 01.09.2008 Art. 12g Abs. 1 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 13 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 15 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 16 geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 17a eingefügt 08-77 18.06.2008 01.09.2008 Art. 38a eingefügt 08-77 21.09.2011 01.01.2012 Art. 12k eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 14a eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, a, 5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 6. eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Titel 9. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Titel geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 36 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 38b eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 40 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 41 aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben 11-109 16.03.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Titel 4 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Titel geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12a aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12b aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12c aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1a eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 2 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 3 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 1 geändert 16-027 761.111 30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 2 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12f aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 2 aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12i aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 2 eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 12l eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 16-027
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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