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10 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung beinhaltet die für die Evaluation und Bedarfsermittlung der Gesundheitsversorgung für die Walliser Bevölkerung notwendigen statistischen Daten in Ausführung der kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung.
2 Sie regelt die Organisation der statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung, Übermittlung und Veröffentlichung der erhobenen Daten.
3 Sie gilt für alle Krankenanstalten und -institutionen gemäss Artikel 85 GG,
die im Kanton tätig sind.
4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-
Chablais Waadt-Wallis.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Organisation der statistischen Erhebungen
Art. 2
Festlegung der betroffenen Einrichtungen und der erhobenen
Daten
1 Das Gesundheitsdepartement (nachstehend: das Departement) legt in einer Richtlinie fest:
a) die Liste der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen,
die der Auskunftspflicht unterstehen;
b die Art und das Format der erhobenen Daten sowie die Einreichefrist.
Art. 3
Auskunftspflicht
1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Meldepflicht unterstehen, sind gehalten, die erforderlichen Daten vollständig,
wahrheitsgetreu, fristgerecht, kostenlos und in der vorgeschriebenen Form
zur Verfügung zu stellen.
3 Behandlung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten
Art. 4
Datenverarbeitung
1 Gemäss Artikel 13a GG ist das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO)
mit den kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsdatenerhebungen und
deren Verarbeitung beauftragt.
Art. 5
Übermittlung und Veröffentlichung der Daten
1 Das Walliser Gesundheitsobservatorium übermittelt die verarbeiteten Daten an die Dienststelle für Gesundheitswesen, das kantonale Amt für Statistik und Finanzausgleich oder an Dritte gemäss den vom Departement vorgegebenen Modalitäten.
2 Für die kantonalen Statistiken können das kantonale Amt für Statistik und
Finanzausgleich und die Dienststelle für Gesundheitswesen gesundheitsspezifische Daten festlegen, die gemeldet werden müssen.
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3 Das Walliser Gesundheitsobservatorium kann mit Zustimmung des Departements Daten zu Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen in
allgemein zugänglichen Publikationsorganen so veröffentlichen, dass diese
identifizierbar sind. Das Internet gilt ausdrücklich als allgemein zugängliches
Publikationsorgan.
4 Pseudonymisierte Daten und Datenschutz
Art. 6
Pseudonymisierte Daten
1 Der Kanton ist im Rahmen des Gesundheitsbedarfs und der Planung ermächtigt, bei den Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen
pseudonymisierte Daten zu erheben. Das Departement legt die Modalitäten
für die Datenpseudonymisierung fest.
Art. 7
Datenschutz
1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA).
5 Schlussbestimmungen
Art. 8
Disziplinarmassnahmen
1 Bei Übertretung der in vorliegender Verordnung festgehaltenen Pflichten
unterliegen die Verantwortlichen von Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen den in Artikel 133 des Gesundheitsgesetzes (GG) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.
Art. 9
Rechtswege
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Art. 10
Inkrafttreten
1 Das Gesundheitsdepartement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
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2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz
über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in
Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014, 41/2014
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2014, 41/2014