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Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

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Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140) A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt: 1. Schmelzbetrieb, 2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich, 3. Putzerei, 4. Formherstellung und Sandaufbereitung, 5. Kernmacherei und 6. Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten. (2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden. (3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 100 Eisen | g/t | 5 Kohlenwasserstoffe, gesamt | g/t | 5 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 2,5 Cyanid, leicht freisetzbar | g/t | 0,5 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. (3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m³ je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t Arsen | 0,05 Cadmium | 0,05 Blei | 0,25 Chrom, gesamt | 0,25 Kupfer | 0,25 Nickel | 0,25 Zink | 1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140) A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt: 1. Schmelzbetrieb, 2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich, 3. Putzerei, 4. Formherstellung und Sandaufbereitung, 5. Kernmacherei und 6. Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten. (2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden. (3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 100 Eisen | g/t | 5 Kohlenwasserstoffe, gesamt | g/t | 5 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 2,5 Cyanid, leicht freisetzbar | g/t | 0,5 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. (3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m³ je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t Arsen | 0,05 Cadmium | 0,05 Blei | 0,25 Chrom, gesamt | 0,25 Kupfer | 0,25 Nickel | 0,25 Zink | 1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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