§ 1
Beginn der Amtsperiode 1 Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.
Basel-Landschaft · 131 · statute
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Beginn der Amtsperiode 1 Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.
Eröffnung 1 Zur ersten, konstituierenden Sitzung einer neuen Amtsperiode wird der Landrat durch die Landeskanzlei einberufen.
Anlobung 1 Jedes Ratsmitglied hat bei Amtsantritt zu geloben, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten des Amts gewissenhaft zu erfüllen. 2 Wer das Gelöbnis verweigert, verzichtet auf das Amt. 2 Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
Sitzungsteilnahme 1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrats teilzunehmen. 2 Wer verhindert ist, entschuldigt sich vor Beginn der Sitzung bei der Landeskanzlei zuhanden des Landratspräsidiums. * 1) SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommen. 2 131 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen. *
Offenlegung der Interessenbindungen 1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Landeskanzlei beim Eintritt in den Landrat schriftlich über: a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin; b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen; d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden. 2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekannt zu geben. 3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.
Amtsgeheimnis 1 In Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen und Lebensvorgänge, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind. 3 Dem Amtsgeheimnis unterstehen insbesondere: a. * Personendaten in Begnadigungsakten; b. Personendaten in Bewerbungsunterlagen für Wahlen, die vom Landrat vorzunehmen sind; c. Personendaten in Petitionen und in anderen Eingaben; d. vertraulich erklärte Kommissionsprotokolle. § 7 * Ausstandspflicht 1 Die Ratsmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand (§ 58 Abs. 1 KV). 2 Ratsmitglieder sind insbesondere unmittelbar betroffen, wenn: a. sie aus einem Ratsgeschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können; b. sie für Wahlen kandidieren, die vom Landrat oder seinen Organen vorzunehmen sind; die Ausstandspflicht gilt nicht für Wahlen in die Organe des Landrats; 3 131 c. sie Begnadigungsgesuche beurteilen müssen, die sie selbst betreffen. d. ...3) 3 Die Ratsmitglieder treten auch in den Ausstand, wenn ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner im Sinne von Abs. 2 unmittelbar betroffen ist. 4 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Abs. 2 K\/). 5 In Streitfällen entscheidet der Landrat beziehungsweise das betreffende Organ. 6 Der Landrat kann gültig beraten und beschliessen, auch wenn wegen Ausstands nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist.
Mitwirkungsrechte 1 Die Ratsmitglieder können Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen und Vorstösse einreichen.
Akteneinsichtsrecht 1 Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in Akten, auf welche die Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat Bezug nehmen. 1bis In Einbürgerungsakten kann Einsicht genommen werden im Rahmen der Bekanntgabe von Personendaten gemäss Eidgenössischem Einbürgerungsgesetz4). * 2 Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. 3 Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhören des Regierungsrats. *
Auskunftsrecht 1 Jedes Ratsmitglied erhält zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben Auskunft bei der Landeskanzlei, bei der Finanzkontrolle, beim Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat und bei den Direktionen. * 2 Vom Auskunftsrecht ausgeschlossen sind: a. Sachverhalte und Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen; b. Sachverhalte und Akten, die beim Regierungsrat in Beratung stehen, für die Dauer der Beratung.
Entschädigung 1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landratsmandats angemessen entgelten soll. 3) Aufgehoben durch das Schweizerische Bundesgericht am 28. April 1999 (GS 33.682), mit Wirkung ab 28. April 1999. 4) SR 141.0, Art. 9. 4 131 2 Der Landrat legt die Entschädigung in der Geschäftsordnung fest. Die Bestimmungen über das fakultative Referendum (§ 31 Abs. 1 Bst. b KV) bleiben vorbehalten. 3 Organisation des Landrats
Organe des Landrats 1 Die Organe des Landrats sind: a. * das Landratspräsidium; b. * die 2 Vizepräsidien; c. * die Geschäftsleitung; d. * die Kommissionen; e. * die Fraktionen. f. * … 3.1 Die Leitungsorgane
Landratspräsidium * 1 Das Landratspräsidium hat folgende Aufgaben: * a. * Vorbereitung der Traktandenliste nach Rücksprache mit dem Regierungsrat; b. * Leitung der Sitzungen des Landrats und der Geschäftsleitung; c. * Vertretung des Landrats nach aussen, insbesondere gegenüber dem Regierungsrat. 2 Der Landrat kann dem Landratspräsidium weitere Aufgaben übertragen. *
Vizepräsidien * 1 Die Vizepräsidien haben folgende Aufgaben: * a. * Stellvertretung des Landratspräsidiums bei Abwesenheit. Das 1. Vizepräsidium, und, wenn dieses verhindert ist, das 2. Vizepräsidium, übernimmt die Leitung der Sitzungen des Landrats, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid; b. * Unterstützung des Landratspräsidiums bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben. 2 Der Landrat kann den Vizepräsidien weitere Aufgaben übertragen. * § 15 * … 5 131 § 16 * … § 16a * Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung des Landrats besteht aus dem Landratspräsidium, den Vizepräsidien sowie den Fraktionspräsidien. 2 Die Fraktionspräsidien können sich in der Geschäftsleitung vertreten lassen. 3 Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben: a. Sie wählt das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen. b. Sie wählt die Mitglieder der Spezialkommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen. c. Sie wählt 5 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen. d. sie entscheidet über die Rückweisung von Vorlagen und Vorstössen aus formellen Gründen. e. Sie beschliesst über die inneren Angelegenheiten des Landrats. f. Sie entwirft das Budget für Parlamentsaufwendungen und entscheidet über den Vollzug von bewilligten Ausgaben. f.bis * Sie sorgt für ein zweckmässiges Controlling. g. Sie berät die Verfahrenspostulate und stellt dem Landrat Antrag. h. Sie legt die Traktandenliste des Landrats fest. i. Sie berät das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen. j. Sie entscheidet über die Teilnahme der Gerichtspräsidien an den Landratssitzungen (§ 54 dieses Gesetzes). 4 Der Landrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. 5 Der Landschreiber oder die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. 3.2 Kommissionen
Ständige Kommissionen 1 Der Landrat setzt ständige Kommissionen ein. Diese beraten die Geschäfte vor, erstatten Bericht und stellen Antrag. 1bis Ständige Kommissionen können Berichte zu Motionen und Postulaten abschliessend behandeln und Vorstösse abschreiben, wenn die entsprechenden Beschlüsse ohne Gegenstimme erfolgen. * 2 Der Landrat bezeichnet die ständigen Kommissionen und legt ihre Aufgaben, die Mitgliederzahl sowie eventuelle Unvereinbarkeiten fest. 3 Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission richten sich nach den §§ 61 und 62 dieses Gesetzes. 6 131 4 Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen. 5 Der Regierungsrat informiert vorgängig die ständigen Kommissionen über folgende beabsichtigte Geschäfte: * a. Gesetzesvorlagen; b. Staatsvertragsverhandlungen; c. Finanzbeschlüsse über neue Ausgaben; d. wesentliche Kostenüberschreitungen bei Verpflichtungskrediten; e. Zusatz- und Nachtragskreditbegehren; f. * grundlegende Pläne der staatlichen Tätigkeiten (§ 65 Kantonsverfassung5)); g. * grundlegende Änderungen der Verwaltungsorganisation, namentlich die Festlegung der Aufgabenbereiche der Direktionen sowie Änderungen der Bereichs- und Dienststellenstruktur.
Spezialkommissionen 1 Der Landrat kann Spezialkommissionen einsetzen: a. für die Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer ständigen Kommission fallen; b. für die Vorberatung von Geschäften, die zwar einer ständigen Kommission zuzuweisen wären, ihrer Bedeutung wegen jedoch speziell behandelt werden sollen; c. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht für die Abklärung spezieller Vorkommnisse (Parlamentarische Untersuchungskommissionen, §§ 64 ff. dieses Gesetzes). 2 Der Landrat bestimmt die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen.
Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrats 1 Die in der Sache zuständigen Mitglieder des Regierungsrats nehmen in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Ihnen steht das Antragsrecht zu. 2 Die Mitglieder des Regierungsrats können sich durch Sachverständige aus der Verwaltung begleiten oder durch diese im Einverständnis mit dem Kommissionspräsidium vertreten lassen. * 3 Die Kommissionen können beschliessen, auf die Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrats zu verzichten. 4 An den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission nehmen die Mitglieder des Regierungsrats auf Einladung teil. 5) SGS 100 7 131
Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen 1 Die Kommissionen können ferner: a. * die Mitglieder des Kantonsgerichts, die Ombudsperson sowie die oder den Datenschutzbeauftragte/n zu ihren Sitzungen einladen; b. unter Mitteilung an den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung zu ihren Sitzungen einladen; c. * unter Mitteilung an das Präsidium des Kantonsgerichts weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte zu ihren Sitzungen einladen.
Auskünfte und Aktenherausgabe 1 Die Mitglieder des Regierungsrats haben den Kommissionen alle Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für Angelegenheiten im Bereich der Justizverwaltung obliegt diese Verpflichtung den Präsidien des Kantonsgerichts. * 3 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Herausgabe von Akten, so entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des zuständigen Gerichts. Die Anrufung der Geschäftsleitung steht auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern
Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen 1 Die Sitzungen der Kommissionen und deren Protokolle sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können jedoch beschliessen, Anhörungen und Befragungen von Sachverständigen, Verantwortlichen und Direktbetroffenen (Hearings) öffentlich durchzuführen. 2 Wer an Kommissionssitzungen teilnimmt, ist an das Amtsgeheimnis gebunden. 3 Die Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen unbeschränkt über die Kommissionssitzungen äussern. 4 Die Mitglieder des Regierungsrats und die Sachverständigen aus der Verwaltung können den Regierungsrat vollumfänglich über die Kommissionssitzungen informieren.
Interkantonale Zusammenarbeit 1 Betrifft ein Geschäft interkantonale Probleme, so können die Kommissionen mit den entsprechenden Parlamentskommissionen anderer Kantone gemeinsam beraten. 8 131
Begleitende Beratung bei Staatsverträgen 1 Der Landrat kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten (§ 64 Abs. 3 KV). 2 Der Regierungsrat informiert die ständigen Kommissionen über sein Vorhaben, einen wichtigen der Genehmigung unterliegenden Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat. * 3.3 Fraktionen
Zulassung 1 Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die der gleichen Partei angehören oder sich als Angehörige verschiedener Parteien oder als Parteilose auf eine parlamentarische Gemeinschaft geeinigt haben. 2 Die Mindestgrösse einer Fraktion beträgt 5 Mitglieder.
Aufgaben 1 Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte, bereiten die Wahlen vor und unterbreiten Wahlvorschläge. *
Vertretung 1 Die Fraktionen werden im Verhältnis zu ihrer Stärke berücksichtigt: * a. * … b. * bei der Wahl der Präsidien, des Vizepräsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Kommissionen. 2 Fraktionen, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl keinen proportionalen Anspruch auf eine Vertretung in den einzelnen Kommissionen gemäss § 27 Abs. 1 hätten, erhalten insgesamt mindestens so viele Sitze in diesen Kommissionen, wie dies ihrem proportionalen Anspruch an der Summe aller Sitze dieser Kommissionen entspricht. 2bis Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Landrat mit 2/3 der Stimmen zustimmt. * 3 Der Turnus bei der Bestellung des Landratspräsidiums und der Vizepräsidien richtet sich so weit wie möglich nach der Stärke der Parteien entsprechend der
Beiträge 1 Die Fraktionen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Beiträge. 9 131 2 Die Beiträge bestehen aus einem festen Grundbetrag und einem Zusatzbetrag, der sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen bemisst. Den Zusatzbetrag erhalten auch Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören. 3 Der Landrat regelt die Beiträge in der Geschäftsordnung.
Fraktionslose Ratsmitglieder 1 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können für die Beratung eines Geschäfts beigezogen werden: a. in den Kommissionen auf Beschluss des Landrats oder einer Kommission und b. * in der Geschäftsleitung auf deren Beschluss. 2 Entspringt ein Geschäft ihrer Initiative, müssen sie beigezogen werden. 3.4 Parlamentsdienste
Landeskanzlei 1 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und seinen Organen sowie den Ratsmitgliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. * Sie wirkt mit bei der Planung und Organisation der Ratssitzungen. b. * Sie führt die Kanzleigeschäfte und das Protokoll der Sitzungen des Landrats, der Geschäftsleitung und der Kommissionen. c. Sie beschafft Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen sowie für die Fraktionen und die Ratsmitglieder. d. Sie archiviert Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen. e. * Sie berät die Ratsmitglieder, insbesondere das Landratspräsidium sowie die Kommissionspräsidien, in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen. 2 Der Landrat kann der Landeskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
Rechtsdienst 1 Das Landratspräsidium, die Geschäftsleitung und die Kommissionen können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat unmittelbar Aufträge erteilen. * 2 Der Rechtsdienst stellt dem Regierungsrat Kopien seiner Berichte zu. § 32 * Finanzkontrolle 1 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat und seinen Kommissionen gemäss den Bestimmungen des Finanzkontrollgesetzes zur Verfügung. 10 131
Aufträge an auswärtige Sachverständige 1 Durch Beschluss der Gesamtkommission können die landrätlichen Kommissionen auswärtigen Sachverständigen selbständig Aufträge erteilen. Solche Aufträge bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung. * 2 Die mit der Auftragserteilung verbundenen Kosten gelten als endgültig bewilligt. 3 Soweit die auswärtigen Sachverständigen Kenntnis von Tatsachen erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie an das Amtsgeheimnis gebunden. 4 Geschäfte 4.1 Parlamentarische Vorstösse
Motion 1 Mit der Motion kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen: a. eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung auszuarbeiten; b. eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets auszuarbeiten; c. die Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss auszuarbeiten; d. einen Bericht vorzulegen. 2 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Motionen unterbreiten. 3 Wird die Motion dem Regierungsrat überwiesen, so muss er die Vorlage innert 2 Jahren nach der Überweisung unterbreiten. Der Landrat kann die Frist
Postulat 1 Mit dem Postulat kann der Landrat: a. den Regierungsrat beauftragen, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, ihm über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen; b. den Regierungsrat in seinem eigenen Kompetenzbereich zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen. 2 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Postulate unterbreiten. 11 131 3 Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert 1 Jahr. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen. *
Parlamentarische Initiative 1 Mit der parlamentarischen Initiative können Ratsmitglieder ausgearbeitete Entwürfe einreichen * a. für den Erlass, die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen; b. für Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen (Art. 141 und Art. 160 Abs. 1 Bundesverfassung). 1bis Die parlamentarische Initiative muss von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. * 2 Die parlamentarische Initiative wird zur Vorberatung an eine Kommission überwiesen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder vorläufig unterstützt wird. 3 Die Kommission kann für die Vorberatung auswärtige Sachverständige oder – im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktionsvorsteher oder der zuständigen Direktionsvorsteherin – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der kantonalen Verwaltung beiziehen.
Verfahrenspostulat 1 Verfahrenspostulate sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen und Fraktionen, die eine Änderung der Geschäftsordnung oder die Durchführung einer die inneren Angelegenheiten des Landrats betreffenden Massnahme bezwecken. 2 Der Landrat überweist Verfahrenspostulate an die Geschäftsleitung oder an eine Kommission. Die Geschäftsleitung oder die Kommission ist verpflichtet, dem Landrat innert 3 Monaten seit der Überweisung entweder die verlangte
Interpellation 1 Interpellationen sind Anfragen von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen, mit denen der Regierungsrat um Auskunft über grundsätzliche Fragen der kantonalen Politik ersucht wird. 2 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innerhalb von 3 Monaten. * 12 131
Resolution 1 Resolutionsbegehren sind selbständige Anträge, die eine Meinungsäusserung des Landrats zu wichtigen Ereignissen bezwecken. Sie müssen von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. 2 Der Regierungsrat kann zum Resolutionsbegehren Stellung nehmen. 3 Die Resolution gilt als zustande gekommen, wenn ihr 2/3 der Ratsmitglieder zugestimmt haben.
Fragestunde 1 Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde kurze schriftliche Fragen von Ratsmitgliedern aus dem Bereich der kantonalen Politik. Eine Diskussion findet nicht statt.
Schriftliche Anfrage 1 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Regierungsrat schriftliche Anfragen aus dem Bereich der kantonalen Politik unterbreiten. 2 Die Kommissionen können dem Kantonsgericht schriftliche Anfragen aus dem Bereich der Justizverwaltung unterbreiten. * 3 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Gericht beantwortet die Anfragen innert 3 Monaten schriftlich. Eine Diskussion findet nicht statt. 4.2 Vorlagen
Form 1 Der Regierungsrat, das Kantonsgericht, die Geschäftsleitung und die Kommissionen unterbreiten dem Landrat die Geschäfte in Form von Vorlagen oder Berichten. * 2 Die Vorlagen bestehen aus dem Antrag und dem ihn begründenden schriftlichen Bericht. § 43 * Rückzug 1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Vorlagen, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung zurückziehen. * 4.3 Regierungsplanung und Berichtswesen *
Regierungsprogramm 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat das Regierungsprogramm bis Ende Dezember des 1. Amtsjahres einer neuen Amtsperiode zur Kenntnis. * 13 131 2 … * 3 Das Regierungsprogramm enthält: * a. die übergeordneten Zielsetzungen und strategischen Schwerpunkte der regierungsrätlichen Politik der nächsten 4 Jahre; b. die wichtigsten Massnahmen und Projekte der Direktionen zur Umsetzung der Schwerpunkte; c. * … 4 Für die Auflistung der wichtigsten Massnahmen und Projekte der Direktionen wird ein durchgängiges Nummerierungssystem angewendet. *
Jahresberichte * 1 Der Regierungsrat, die Gerichte und die Ombudsperson berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit. * 2 Der Landrat genehmigt die Jahresberichte. * 3 … * 4 … * § 46a * Beteiligungsbericht 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Beteiligungsbericht gemäss Gesetz vom 15. Juni 20176) über die Beteiligungen (PCGG) zur Kenntnis. * 2 … * 4.4 Petitionen