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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gewebegestalterin EFZ und Gewebegestalter EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der «Interessengemeinschaft Weben IGW»; b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen dieser Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren. Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4869). Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4869).

Your change, as a redline

Art. 24

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gewebegestalterin EFZ und Gewebegestalter EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der «Interessengemeinschaft Weben IGW»; b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen dieser Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren. Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4869). Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4869).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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