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Verfassung des Kantons Uri

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Change 1

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Artikel 101

Kantonale Verwaltung 1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet. 2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden. 3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. 7.2.3 Die richterlichen Behörden Artikel 102 * Grundsatz 1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet. 2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri. 3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt. Artikel 103 * Organisation, Aufgaben und Verfahren 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen. 2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. * Artikel 104 * Zivilgerichtsbarkeit 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) die Schlichtungsbehörde b) * die Landgerichtspräsidien c) * das Landgericht d) das Obergericht 2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen. Artikel 105 * Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: * a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren b) * Landgerichtspräsidium c) * … d) * das Landgericht e) das Obergericht 2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind: a) der Jugendanwalt b) das Jugendgericht c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts 3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet. Artikel 105a * Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) das Obergericht b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt 7.3 Die Gemeinden 7.3.1 Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 101

Kantonale Verwaltung 1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet. 2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden. 3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. 7.2.3 Die richterlichen Behörden Artikel 102 * Grundsatz 1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet. 2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri. 3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt. Artikel 103 * Organisation, Aufgaben und Verfahren 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen. 2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. * Artikel 104 * Zivilgerichtsbarkeit 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) die Schlichtungsbehörde b) * die Landgerichtspräsidien c) * das Landgericht d) das Obergericht 2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen. Artikel 105 * Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: * a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren b) * Landgerichtspräsidium c) * … d) * das Landgericht e) das Obergericht 2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind: a) der Jugendanwalt b) das Jugendgericht c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts 3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet. Artikel 105a * Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) das Obergericht b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt 7.3 Die Gemeinden 7.3.1 Allgemeine Bestimmungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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