Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Streitigkeiten
1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung über die Beilegung einer Streitigkeit, so kann jede der betroffenen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten. 3. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien und zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so wählen letztere jedoch gemeinsam einen Schiedsrichter. Die so bestellten Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der nicht derjenige einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei ist, als Obmann, der die Aufgaben des Schiedsgerichts übernimmt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung einer schiedsgerichtlichen Regelung bestellt, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt. 4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. 6. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des Artikels 38, Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. Seine Entscheidungen sind bindend. 7. Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung nach Teil IV, Kapitel III des am 18. Oktober 1907 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. 8. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens. 9. Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Absatzes 6 gelten auch für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern über die Tätigkeit der Gesellschaft, die nach Artikel 26 der Satzung den Vertragsparteien zu unterbreiten sind. Das Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die jeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsvorschriften. SR 0.193.212
Art. 10 Streitigkeiten
1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung über die Beilegung einer Streitigkeit, so kann jede der betroffenen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten. 3. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien und zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so wählen letztere jedoch gemeinsam einen Schiedsrichter. Die so bestellten Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der nicht derjenige einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei ist, als Obmann, der die Aufgaben des Schiedsgerichts übernimmt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung einer schiedsgerichtlichen Regelung bestellt, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt. 4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. 6. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des Artikels 38, Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. Seine Entscheidungen sind bindend. 7. Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung nach Teil IV, Kapitel III des am 18. Oktober 1907 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. 8. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens. 9. Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Absatzes 6 gelten auch für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern über die Tätigkeit der Gesellschaft, die nach Artikel 26 der Satzung den Vertragsparteien zu unterbreiten sind. Das Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die jeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsvorschriften. SR 0.193.212
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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