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Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage

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Change 1

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Art. 6 Beiträge

1. Die französische Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück in Grenoble zur Verfügung, das auf dem als Anhang 4 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist. 2. Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den Baukosten vor Mehrwertsteuer bei: 33 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 10 %), 23 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland, 14 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik, 12 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich, 6 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande, 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien, 4 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden, 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträgen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 % zahlt, zu verwenden um einen Betrag, der proportional zu ihrem derzeitigen Beitrag ist, wobei der Sitzstaatzuschlag von 10 % unberücksichtigt bleibt. 3. Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei: 27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %); 24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland; 13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik; 10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland; 6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation; 5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande; 5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden; 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien; 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden. 4. Gewinnt der Rat den Eindruck, dass zwischen der anteiligen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler einer Vertragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser Vertragspartei ein andauerndes erhebliches Ungleichgewicht besteht, so kann der Rat Massnahmen zur Einschränkung dieser Nutzung beschliessen, sofern sich nicht die Vertragsparteien mit einer angemessenen Neuregelung der in Absatz 3 festgelegten Beitragssätze einverstanden erklären. Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (AS 2019 891).

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Art. 6 Beiträge

1. Die französische Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück in Grenoble zur Verfügung, das auf dem als Anhang 4 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist. 2. Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den Baukosten vor Mehrwertsteuer bei: 33 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 10 %), 23 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland, 14 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik, 12 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich, 6 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande, 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien, 4 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden, 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträgen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 % zahlt, zu verwenden um einen Betrag, der proportional zu ihrem derzeitigen Beitrag ist, wobei der Sitzstaatzuschlag von 10 % unberücksichtigt bleibt. 3. Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei: 27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %); 24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland; 13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik; 10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland; 6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation; 5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande; 5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden; 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien; 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden. 4. Gewinnt der Rat den Eindruck, dass zwischen der anteiligen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler einer Vertragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser Vertragspartei ein andauerndes erhebliches Ungleichgewicht besteht, so kann der Rat Massnahmen zur Einschränkung dieser Nutzung beschliessen, sofern sich nicht die Vertragsparteien mit einer angemessenen Neuregelung der in Absatz 3 festgelegten Beitragssätze einverstanden erklären. Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (AS 2019 891).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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