Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
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Change 1
Art. 41a Umweltziele
1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht gemäss Art. 41c als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein guter ökologischer und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 2) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 3) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung seines mengenmässigen und chemischen Zustands vermieden wird; b) alle signifikant und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; c) ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist; und d) ein guter mengenmässiger und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 4) Vorbehalten bleiben Umweltziele in anderen Rechtsvorschriften, soweit diese weiterreichen als die Umweltziele nach diesem Artikel.
Art. 41a Umweltziele
1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht gemäss Art. 41c als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein guter ökologischer und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 2) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 3) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung seines mengenmässigen und chemischen Zustands vermieden wird; b) alle signifikant und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; c) ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist; und d) ein guter mengenmässiger und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 4) Vorbehalten bleiben Umweltziele in anderen Rechtsvorschriften, soweit diese weiterreichen als die Umweltziele nach diesem Artikel.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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