Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen
1) Für bestimmte Gewässer kann die Regierung weniger strenge Ziele als die Umweltziele gemäss Art. 41a festgelegen, wenn: a) die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 41i so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; b) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären; c) weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden; und d) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren: 1. bei oberirdischen Gewässern der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird; 2. beim Grundwasser die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands erfolgen. 2) Werden die physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn: a) die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 41a genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird; b) die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar sind und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; und c) alle praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. 3) Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a ist unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der oberirdischen Gewässer zulässig. 4) Die Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.
Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen
1) Für bestimmte Gewässer kann die Regierung weniger strenge Ziele als die Umweltziele gemäss Art. 41a festgelegen, wenn: a) die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 41i so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; b) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären; c) weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden; und d) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren: 1. bei oberirdischen Gewässern der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird; 2. beim Grundwasser die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands erfolgen. 2) Werden die physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn: a) die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 41a genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird; b) die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar sind und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; und c) alle praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. 3) Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a ist unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der oberirdischen Gewässer zulässig. 4) Die Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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