Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41n Massnahmenprogramm
1) Die Regierung erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden zur Erreichung der Umweltziele gemäss Art. 41a bis zum 1. Mai 2016 ein Massnahmenprogramm mit grundlegenden und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen. 2) Als grundlegende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten alle in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen; zudem sind auch Massnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2006/118/EG festzulegen. Die grundlegenden Massnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. 3) Als ergänzende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen. Diese sind dann zu ergreifen, wenn sie zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. 4) Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans nach Art. 41q sowie nach jeder Aktualisierung erstellt das Amt für Umweltschutz einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des Massnahmenprogramms erzielt wurden. 5) Der Zwischenbericht nach Abs. 4 ist der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.
Art. 41n Massnahmenprogramm
1) Die Regierung erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden zur Erreichung der Umweltziele gemäss Art. 41a bis zum 1. Mai 2016 ein Massnahmenprogramm mit grundlegenden und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen. 2) Als grundlegende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten alle in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen; zudem sind auch Massnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2006/118/EG festzulegen. Die grundlegenden Massnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. 3) Als ergänzende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen. Diese sind dann zu ergreifen, wenn sie zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. 4) Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans nach Art. 41q sowie nach jeder Aktualisierung erstellt das Amt für Umweltschutz einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des Massnahmenprogramms erzielt wurden. 5) Der Zwischenbericht nach Abs. 4 ist der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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