Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit
1) Die Regierung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäss Art. 41a, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans. 2) Sie sorgt insbesondere für die Veröffentlichung: a) des Zeitplans und Arbeitsprogramms für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmassnahmen drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; b) eines vorläufigen Überblicks über die festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; c) des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. 3) Auf Antrag wird Zugang zu Hintergrunddokumentationen und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt. 4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Abs. 2 genannten Informationen können durch die Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden. 5) Die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind nach Massgabe der besonderen Merkmale der Informationen zu bestimmen. Der Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage sind so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist. 6) Die Abs. 2 bis 5 gelten auch für den gegebenenfalls anzupassenden Bewirtschaftungsplan gemäss Art. 41q.
Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit
1) Die Regierung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäss Art. 41a, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans. 2) Sie sorgt insbesondere für die Veröffentlichung: a) des Zeitplans und Arbeitsprogramms für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmassnahmen drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; b) eines vorläufigen Überblicks über die festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; c) des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. 3) Auf Antrag wird Zugang zu Hintergrunddokumentationen und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt. 4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Abs. 2 genannten Informationen können durch die Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden. 5) Die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind nach Massgabe der besonderen Merkmale der Informationen zu bestimmen. Der Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage sind so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist. 6) Die Abs. 2 bis 5 gelten auch für den gegebenenfalls anzupassenden Bewirtschaftungsplan gemäss Art. 41q.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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