Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
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Change 1
Art. 42 Regierung
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Genehmigung der Entwässerungspläne (Art. 7 Abs. 3); b) die Festlegung des Raumbedarfs der Fliessgewässer und dessen Berücksichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei der übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art. 25); c) die Festlegung von Dotierwassermengen und anderen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 und 2); d) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 31 Abs. 3); e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 32 Abs. 2 und 3); f) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); g) die Festlegung von Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung (Art. 34a Abs. 3 und Art. 40a); h) die Aufsicht und die Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Grundwasservorkommen sowie die Bewilligung von Grundwasserspiegeländerungen (Art. 39 Abs. 2, 3 und 6); i) die Bewilligung zum Abbau von Kies, Sand und anderem Material (Art. 41); k) die Verlängerung der Frist zur Erreichung der Umweltziele (Art. 41b Abs. 2); l) die Einstufung der oberirdischen Gewässer als künstlich oder erheblich verändert (Art. 41c Abs. 1); m) die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen (Art. 41d Abs. 1); n) die Ergreifung aller praktischen oder notwendigen Massnahmen (Art. 41e Abs. 1 Bst. a, Art. 41f Abs. 1 und Art. 41k Abs. 3); o) die Erstellung, Überprüfung und Anpassung des Massnahmenprogramms (Art. 41n Abs. 1 und Art. 41o Abs. 2); p) der Erlass, die Überprüfung, die Anpassung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1, 3 und 5); q) die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Umweltziele (Art. 41r Abs. 1 und 2); r) die Prüfung der Auswirkungen der Massnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit (Art. 46 Abs. 1); s) die Koordination der Bewirtschaftung der Gewässer im Rahmen des Bearbeitungsgebietes Alpenrhein/Bodensee (Art. 50 Abs. 2); t) die Durchführung und Auswertung von Grundlagenerhebungen (Art. 51 Abs. 1 und 3); u) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren (Art. 51 Abs. 2). 3) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 2 Bst. k und m an das Amt für Umweltschutz zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 42 Regierung
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Genehmigung der Entwässerungspläne (Art. 7 Abs. 3); b) die Festlegung des Raumbedarfs der Fliessgewässer und dessen Berücksichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei der übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art. 25); c) die Festlegung von Dotierwassermengen und anderen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 und 2); d) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 31 Abs. 3); e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 32 Abs. 2 und 3); f) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); g) die Festlegung von Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung (Art. 34a Abs. 3 und Art. 40a); h) die Aufsicht und die Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Grundwasservorkommen sowie die Bewilligung von Grundwasserspiegeländerungen (Art. 39 Abs. 2, 3 und 6); i) die Bewilligung zum Abbau von Kies, Sand und anderem Material (Art. 41); k) die Verlängerung der Frist zur Erreichung der Umweltziele (Art. 41b Abs. 2); l) die Einstufung der oberirdischen Gewässer als künstlich oder erheblich verändert (Art. 41c Abs. 1); m) die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen (Art. 41d Abs. 1); n) die Ergreifung aller praktischen oder notwendigen Massnahmen (Art. 41e Abs. 1 Bst. a, Art. 41f Abs. 1 und Art. 41k Abs. 3); o) die Erstellung, Überprüfung und Anpassung des Massnahmenprogramms (Art. 41n Abs. 1 und Art. 41o Abs. 2); p) der Erlass, die Überprüfung, die Anpassung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1, 3 und 5); q) die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Umweltziele (Art. 41r Abs. 1 und 2); r) die Prüfung der Auswirkungen der Massnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit (Art. 46 Abs. 1); s) die Koordination der Bewirtschaftung der Gewässer im Rahmen des Bearbeitungsgebietes Alpenrhein/Bodensee (Art. 50 Abs. 2); t) die Durchführung und Auswertung von Grundlagenerhebungen (Art. 51 Abs. 1 und 3); u) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren (Art. 51 Abs. 2). 3) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 2 Bst. k und m an das Amt für Umweltschutz zur selbständigen Erledigung übertragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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