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Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 44 Amt für Umweltschutz

Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen für das Einleiten und Versickernlassen von behandeltem Abwasser sowie für das Einleiten von unverschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 7 Abs. 1 und 2); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Behandlung des verschmutzten Abwassers durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen (Art. 9 Abs. 2); c) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 Abs. 3); d) die Festlegung der Art und Weise der Abwasservorbehandlung (Art. 11 Abs. 1); e) die Entscheidung über die zweckmässige Entsorgung von Abwasser, welches aufgrund seiner Zusammensetzung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation nicht geeignet ist (Art. 11 Abs. 2); f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 11 Abs. 3); g) die Bewilligung für Landwirtschaftsbetriebe zur Verwertung des häuslichen Abwassers (Art. 11 Abs. 4); h) die Erteilung von Bewilligungen zur Entsorgung von Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 12 Abs. 1); i) die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten (Art. 13 Abs. 3); k) die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen für Hofdünger und Raufuttersilos sowie die Anordnung allfälliger Sanierungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 2); l) die Verfügung von Sanierungsmassnahmen für bestehende Ablagerungs- und Abstellplätze (Art. 15 Abs. 2); m) die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 18 Abs. 2); n) die Führung eines Katasters für bewilligungs- und meldepflichtige Anlagen (Art. 18 Abs. 4); o) die Erteilung von Bewilligungen an Unternehmungen, die Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen (Art. 19 Abs. 1); p) die Erteilung von Bewilligungen zur Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 35 Abs. 2); q) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Zurückgabe von Treibgut in Gewässer (Art. 36 Abs. 1); r) die Erteilung von Bewilligungen für die Einleitung von Wasser oder Abwasser in Fliessgewässer (Art. 38 Abs. 2); s) die Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angeführt sind (Art. 41g Abs. 1); t) die Trendermittlung und -umkehr von Schadstoffen im Grundwasser (Art. 41h); u) die Durchführung, Überarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 1 und 3); v) die Errichtung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Art. 41k Abs. 1 ); vbis) die Überwachung von Stoffen und Stoffgruppen (Art. 41k Abs. 2a); w) die Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG sowie die Überprüfung und Aktualisierung der Erfassung (Art. 41l); x) die Beurteilung des guten Zustands der Gewässer (Art. 41m Abs. 1); xbis) die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten (Art. 41n Abs. 4 und 5); y) die Ahndung von Übertretungen (Art. 61).

Your change, as a redline

Art. 44 Amt für Umweltschutz

Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen für das Einleiten und Versickernlassen von behandeltem Abwasser sowie für das Einleiten von unverschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 7 Abs. 1 und 2); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Behandlung des verschmutzten Abwassers durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen (Art. 9 Abs. 2); c) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 Abs. 3); d) die Festlegung der Art und Weise der Abwasservorbehandlung (Art. 11 Abs. 1); e) die Entscheidung über die zweckmässige Entsorgung von Abwasser, welches aufgrund seiner Zusammensetzung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation nicht geeignet ist (Art. 11 Abs. 2); f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 11 Abs. 3); g) die Bewilligung für Landwirtschaftsbetriebe zur Verwertung des häuslichen Abwassers (Art. 11 Abs. 4); h) die Erteilung von Bewilligungen zur Entsorgung von Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 12 Abs. 1); i) die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten (Art. 13 Abs. 3); k) die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen für Hofdünger und Raufuttersilos sowie die Anordnung allfälliger Sanierungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 2); l) die Verfügung von Sanierungsmassnahmen für bestehende Ablagerungs- und Abstellplätze (Art. 15 Abs. 2); m) die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 18 Abs. 2); n) die Führung eines Katasters für bewilligungs- und meldepflichtige Anlagen (Art. 18 Abs. 4); o) die Erteilung von Bewilligungen an Unternehmungen, die Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen (Art. 19 Abs. 1); p) die Erteilung von Bewilligungen zur Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 35 Abs. 2); q) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Zurückgabe von Treibgut in Gewässer (Art. 36 Abs. 1); r) die Erteilung von Bewilligungen für die Einleitung von Wasser oder Abwasser in Fliessgewässer (Art. 38 Abs. 2); s) die Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angeführt sind (Art. 41g Abs. 1); t) die Trendermittlung und -umkehr von Schadstoffen im Grundwasser (Art. 41h); u) die Durchführung, Überarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 1 und 3); v) die Errichtung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Art. 41k Abs. 1 ); vbis) die Überwachung von Stoffen und Stoffgruppen (Art. 41k Abs. 2a); w) die Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG sowie die Überprüfung und Aktualisierung der Erfassung (Art. 41l); x) die Beurteilung des guten Zustands der Gewässer (Art. 41m Abs. 1); xbis) die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten (Art. 41n Abs. 4 und 5); y) die Ahndung von Übertretungen (Art. 61).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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