Propose a change

Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung

1) Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge. Für die Infrastrukturanlagen des Landes im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen, der Landstrassen und der öffentlichen Plätze werden keine Abwassergebühren oder andere Abgaben erhoben. 2) Bei der Ausgestaltung der Gebühren und Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Menge und die Art des erzeugten Abwassers; b) der geplante Investitionsbedarf für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 3) Die Gemeinden sind bestrebt, bei gleichartigen Verhältnissen einheitliche Abgaben zu erheben. 4) Von der Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abgaben kann abgewichen und die Kosten können anderweitig finanziert werden, wenn: a) die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährdet ist; oder b) regional- oder sozialpolitische Gründe dies rechtfertigen.

Your change, as a redline

Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung

1) Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge. Für die Infrastrukturanlagen des Landes im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen, der Landstrassen und der öffentlichen Plätze werden keine Abwassergebühren oder andere Abgaben erhoben. 2) Bei der Ausgestaltung der Gebühren und Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Menge und die Art des erzeugten Abwassers; b) der geplante Investitionsbedarf für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 3) Die Gemeinden sind bestrebt, bei gleichartigen Verhältnissen einheitliche Abgaben zu erheben. 4) Von der Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abgaben kann abgewichen und die Kosten können anderweitig finanziert werden, wenn: a) die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährdet ist; oder b) regional- oder sozialpolitische Gründe dies rechtfertigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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