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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

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Anlage (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 635 - 641) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen (§ 4 Nr. 1.2) | | System beschreiben Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | b) | den betrieblichen Ausbildungsplan mit erläutern b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Nr. 5) | a) | Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden | 4 b) | Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden c) | lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden 6 | Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 3 b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten d) | Daten pflegen und sichern 7 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | a) | Arbeitsaufträge erfassen | 3 b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen c) | Arbeitsmaterialien zusammenstellen d) | Arbeitsschritte vorbereiten e) | Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8) | a) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln | 2 b) | zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragen c) | Prüfarten und Prüfmittel auswählen d) | Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern e) | frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen 9 | Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9) | a) | Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten | 2 b) | Verkaufshandlungen durchführen 10 | Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10) | a) | Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen | 4 b) | Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten c) | Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken d) | Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden 11 | Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11) | a) | Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden | 3 b) | Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen c) | Umverpackungen lagern und entsorgen d) | Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern e) | Betriebsmittel lagern 12 | Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck (§ 5 Nr. 12) | a) | Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen | 12 b) | Teige herstellen c) | Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeiten d) | Gärprozesse steuern e) | Backprozesse durchführen 13 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14) | a) | Blätterteig herstellen | 12 b) | gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen c) | Mürbeteig herstellen und verarbeiten d) | Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten e) | deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten f) | Backprozesse durchführen 14 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15) | a) | Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen | 3 b) | Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse, anschlagen c) | Massen aufstreichen, einfüllen und backen 15 | Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16) | a) | Aprikotur herstellen und verarbeiten | 4 b) | Glasuren herstellen und verarbeiten c) | Sahne aufschlagen d) | Cremes herstellen e) | Füllungen herstellen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllung Abschnitt II: Berufliche Fachbildung 1 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | a) | Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln | | 2 b) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten c) | Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert | | | 2 f) | Ergebnisse der Projektdurchführung d) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen e) | Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegen f) | Listen zur Warenbeschaffung führen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8) | a) | Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen | | 2 b) | Prüfarten und Prüfmittel anwenden, Wareneingangskontrolle durchführen c) | betriebliche Dokumentationen anlegen d) | Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern e) | qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik | | | | 4 f) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln beseitigen g) | Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen 3 | Herstellen von Brot und Kleingebäck (§ 5 Nr. 13) | a) | Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen | | 5 b) | Vorteige herstellen und einsetzen c) | Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzen d) | Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen | | | 12 e) | Teige herstellen f) | Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiten g) | Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierung h) | Backprozesse für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmischbrot und Kleingebäck durchführen | | | | 10 i) | Vollkorn-, und Schrotbrote herstellen k) | Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten 4 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14) | a) | Flechtgebäcke herstellen | | 10 b) | Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten c) | Spritzmürbeteige rühren und dressieren d) | Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnieren e) | deutschen und französischen Blätterteig herstellen und aufarbeiten f) | Backprozesse durchführen g) | Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten | | | | 4 h) | schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiten i) | nährstoff-, vitamin- und mineralstoffveränderte Backwaren herstellen 5 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15) | a) | schwere Massen rühren, insbesondere für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten | | | | 12 b) | Makronenmasse herstellen c) | Florentiner und Nussecken herstellen d) | Brandmasse herstellen e) | Bienenstichmasse abrösten f) | Baiser-Masse herstellen g) | Massen dressieren, aufstreichen und einfüllen h) | Backprozesse durchführen 6 | Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16) | a) | Eiweißspritzglasur herstellen und verarbeiten | | | 3 b) | frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse zu Füllungen verarbeiten c) | Sahnecreme herstellen d) | pikante Füllungen herstellen | | | | 4 e) | Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten f) | deutsche, französische und italienische Butter- und Fettcreme herstellen 7 | Herstellen von Partykleingebäck (§ 5 Nr. 17) | a) | Partykleingebäck, insbesondere Salz- und Käsegebäck, aus Teigen und deren Verbindungen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen | | 3 b) | Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen herstellen | | | | 3 c) | Partykleingebäck aus Brandmasse herstellen 8 | Herstellen von Süßspeisen (§ 5 Nr. 18) | a) | kalte, halbgefrorene oder gefrorene Süßspeisen herstellen | | | 3 b) | süße Eierspeisen herstellen 9 | Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts (§ 5 Nr. 19) | a) | Torten und Desserts unter Berücksichtigung von Farbe, Form, Geschmack und deren Wechselwirkung entwerfen | | | | 6 b) | Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzen c) | Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Dressieren und Belegen d) | Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und herstellen e) | Torten und Desserts ausgarnieren 10 | Herstellen von Backwarensnacks (§ 5 Nr. 20) | a) | Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen | | 4 b) | Brot und Kleingebäck belegen und garnieren c) | gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen | | | | 3 d) | Backwarensnacks entwickeln 11 | Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 5 Nr. 21) | a) | süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel | | | 3 b) | Eierspeisen herstellen c) | Toastvariationen zubereiten d) | herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten | | | | 3 e) | Salatvariationen zubereiten 12 | Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9) | a) | Waren präsentieren | | | 3 b) | Kundengespräche situationsgerecht führen c) | Kunden beraten d) | Bäckereierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken | | | | 3 e) | bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken

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Anlage (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 635 - 641) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen (§ 4 Nr. 1.2) | | System beschreiben Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | b) | den betrieblichen Ausbildungsplan mit erläutern b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Nr. 5) | a) | Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden | 4 b) | Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden c) | lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden 6 | Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 3 b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten d) | Daten pflegen und sichern 7 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | a) | Arbeitsaufträge erfassen | 3 b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen c) | Arbeitsmaterialien zusammenstellen d) | Arbeitsschritte vorbereiten e) | Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8) | a) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln | 2 b) | zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragen c) | Prüfarten und Prüfmittel auswählen d) | Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern e) | frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen 9 | Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9) | a) | Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten | 2 b) | Verkaufshandlungen durchführen 10 | Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10) | a) | Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen | 4 b) | Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten c) | Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken d) | Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden 11 | Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11) | a) | Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden | 3 b) | Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen c) | Umverpackungen lagern und entsorgen d) | Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern e) | Betriebsmittel lagern 12 | Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck (§ 5 Nr. 12) | a) | Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen | 12 b) | Teige herstellen c) | Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeiten d) | Gärprozesse steuern e) | Backprozesse durchführen 13 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14) | a) | Blätterteig herstellen | 12 b) | gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen c) | Mürbeteig herstellen und verarbeiten d) | Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten e) | deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten f) | Backprozesse durchführen 14 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15) | a) | Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen | 3 b) | Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse, anschlagen c) | Massen aufstreichen, einfüllen und backen 15 | Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16) | a) | Aprikotur herstellen und verarbeiten | 4 b) | Glasuren herstellen und verarbeiten c) | Sahne aufschlagen d) | Cremes herstellen e) | Füllungen herstellen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllung Abschnitt II: Berufliche Fachbildung 1 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | a) | Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln | | 2 b) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten c) | Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert | | | 2 f) | Ergebnisse der Projektdurchführung d) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen e) | Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegen f) | Listen zur Warenbeschaffung führen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8) | a) | Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen | | 2 b) | Prüfarten und Prüfmittel anwenden, Wareneingangskontrolle durchführen c) | betriebliche Dokumentationen anlegen d) | Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern e) | qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik | | | | 4 f) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln beseitigen g) | Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen 3 | Herstellen von Brot und Kleingebäck (§ 5 Nr. 13) | a) | Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen | | 5 b) | Vorteige herstellen und einsetzen c) | Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzen d) | Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen | | | 12 e) | Teige herstellen f) | Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiten g) | Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierung h) | Backprozesse für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmischbrot und Kleingebäck durchführen | | | | 10 i) | Vollkorn-, und Schrotbrote herstellen k) | Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten 4 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14) | a) | Flechtgebäcke herstellen | | 10 b) | Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten c) | Spritzmürbeteige rühren und dressieren d) | Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnieren e) | deutschen und französischen Blätterteig herstellen und aufarbeiten f) | Backprozesse durchführen g) | Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten | | | | 4 h) | schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiten i) | nährstoff-, vitamin- und mineralstoffveränderte Backwaren herstellen 5 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15) | a) | schwere Massen rühren, insbesondere für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten | | | | 12 b) | Makronenmasse herstellen c) | Florentiner und Nussecken herstellen d) | Brandmasse herstellen e) | Bienenstichmasse abrösten f) | Baiser-Masse herstellen g) | Massen dressieren, aufstreichen und einfüllen h) | Backprozesse durchführen 6 | Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16) | a) | Eiweißspritzglasur herstellen und verarbeiten | | | 3 b) | frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse zu Füllungen verarbeiten c) | Sahnecreme herstellen d) | pikante Füllungen herstellen | | | | 4 e) | Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten f) | deutsche, französische und italienische Butter- und Fettcreme herstellen 7 | Herstellen von Partykleingebäck (§ 5 Nr. 17) | a) | Partykleingebäck, insbesondere Salz- und Käsegebäck, aus Teigen und deren Verbindungen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen | | 3 b) | Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen herstellen | | | | 3 c) | Partykleingebäck aus Brandmasse herstellen 8 | Herstellen von Süßspeisen (§ 5 Nr. 18) | a) | kalte, halbgefrorene oder gefrorene Süßspeisen herstellen | | | 3 b) | süße Eierspeisen herstellen 9 | Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts (§ 5 Nr. 19) | a) | Torten und Desserts unter Berücksichtigung von Farbe, Form, Geschmack und deren Wechselwirkung entwerfen | | | | 6 b) | Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzen c) | Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Dressieren und Belegen d) | Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und herstellen e) | Torten und Desserts ausgarnieren 10 | Herstellen von Backwarensnacks (§ 5 Nr. 20) | a) | Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen | | 4 b) | Brot und Kleingebäck belegen und garnieren c) | gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen | | | | 3 d) | Backwarensnacks entwickeln 11 | Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 5 Nr. 21) | a) | süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel | | | 3 b) | Eierspeisen herstellen c) | Toastvariationen zubereiten d) | herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten | | | | 3 e) | Salatvariationen zubereiten 12 | Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9) | a) | Waren präsentieren | | | 3 b) | Kundengespräche situationsgerecht führen c) | Kunden beraten d) | Bäckereierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken | | | | 3 e) | bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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