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5 provisions
Art. 1 vom 06.03.1996 (Stand 06.03.1996)
Ablieferung/Aufbewahrung
1 Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauernden Aufbewahrung übergeben.
2 Die Unterlagen bleiben Eigentum des Kantons Bern.
3 Der Kanton Bern erklärt sich damit einverstanden, dass diese Unterlagen bezüglich Aufbewahrung, Archivierung und Einsichtnahme analog zum übrigen,
sich im Bundesarchiv befindenden Archivgut behandelt werden. Vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen in dieser Verwaltungsvereinbarung. Das
Bundesarchiv verpflichtet sich, die Unterlagen sicher und sachgemäss aufzubewahren und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu ordnen und zu inventarisieren.
4 Es besteht ein Verzeichnis der Unterlagen (angelegt im Rahmen der Arbeiten
der Aktenkommission).
Art. 2
Zugang/Einsichtnahme
1 Die Direktbetroffenen erhalten jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Unterlagen. Über die Art der Einsicht entscheidet das Bundesarchiv gemäss seiner geltenden Praxis.
2 Sind in den Dossiers Daten über weitere Personen enthalten, dürfen diese
nicht weiterverwendet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.
3 Die Einsichtnahme durch Drittpersonen ist beim Bundesarchiv grundsätzlich
während 100 Jahren nicht möglich (Stichdatum: Abschluss eines Dossiers).
Vorbehalten bleibt das Akteneinsichtsrecht nach der Bernischen Informations-
und Datenschutzgesetzgebung. Diesbezügliche Anfragen und Gesuche sind
an das Kantonale Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern weiterzuleiten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-81
421.228 2
4 Eine Ausnahme bildet die Einsichtnahme für die historische Studie, die vom
EDI im Einverständnis mit den Vertretungen der Betroffenen in Auftrag gegeben werden soll. Im Zentrum dieser Studie stehen die Rollen der Stiftung Pro
Juventute und der Behörden in der Aktion «Kinder der Landstrasse». Personendaten dürfen dafür nur in anonymisierter Form verwendet werden.
5 Für allfällige spätere wissenschaftliche Studien kann das EDI mit dem Einverständnis der Vertretungen der Betroffenen weitere Ausnahmen bewilligen und
spezielle Einsichtsregelungen treffen. Entsprechende Anfragen werden vom
Bundesarchiv an das GS EDI weitergeleitet.
6 Die Unterlagen können nur im Lesesaal des Bundesarchivs eingesehen werden.
Art. 3
Datenschutz (Berichtigungen/Anonymisierung)
1 Sind in einem Dossier falsche Tatsachen über Personen enthalten, können
die Betroffenen einen schriftlichen Berichtigungsvermerk anbringen.
2 Berichtigungsvermerke werden vom Bundesarchiv entgegengenommen und
gemeinsam mit den betreffenden Dossiers aufbewahrt.
3 Ist ein Anspruch auf Vernichtung gemäss Art. 18 der Bernischen Kantonsverfassung1) gegeben, können Betroffene jederzeit verlangen, dass die sie betreffenden Unterlagen vollständig anonymisiert werden. Das Bundesarchiv stellt in
diesem Fall die Unterlagen zur Vornahme der Anonymisierung dem Kantonalen Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
zu.Die anonymisierten Unterlagen werden anschliessend im Bundesarchiv bis
zum Ablauf der Sperrfrist gemäss Artikel 2 Absatz 3 versiegelt aufbewahrt
(Kennzeichnung: «Versiegelt bis XXX»). Bis zum Ablauf dieser Frist ist auch
den Behörden des Bundes und des Kantons Bern der Zugang verwehrt, selbst
wenn ein historisches Interesse an der Einsichtnahme bestehen sollte.
Art. 4
Auflösung
1 Eine Auflösung des Depotvertrages ist unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist jederzeit möglich.
2 Das Bundesarchiv kann im Fall eines Rückzugs der Unterlagen eine Rückvergütung der durch die vorübergehende Aufbewahrung und Erschliessung im
Bundesarchiv angefallenen Kosten verlangen.
1) BSG 101.1
3 421.228
Art. 5
1 Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Bern, 1. Februar / 6. März 1996 Eidg. Departement des Innern:
Dreifuss
Im Namen des Regierungsrates:
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
421.228 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.1996 06.03.1996 Erlass Erstfassung 96-81
5 421.228
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.03.1996 06.03.1996 Erstfassung 96-81