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Notenaustausch vom 15. März 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung von Werbe- und Sponsoringregelungen im Bereich Radio/Fernsehen

Liechtenstein · 0.784.409.100.1 · treaty

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1 provision

Notenaustausch

Notenaustausch vom 15. März 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung von Werbe- und Sponsoringregelungen im Bereich Radio/Fernsehen Zustimmung des Landtags: 11. März 1999 Inkrafttreten: 23. April 1999 Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern, den 15. März 1999 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten - unter Bezugnahme auf das in Ziff. 4 des Notenaustausches vom 4. März 1999 über die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages erwähnte gegenseitige Einvernehmen bezüglich der Anwendung von Werbe- und Sponsoringregelungen im Bereich Radio/Fernsehen sowie im Hinblick darauf, dass auch nach Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages in beiden Staaten einheitliche Rahmenbedingungen für Werbung und Sponsoring in diesem Bereich gelten - Folgendes vorzuschlagen: Im Bereich Radio/Fernsehen finden die Werbe- und Sponsoringregelungen des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 11 bis Art. 18) im gegenseitigen Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sowohl im Bereich Fernsehen sowie auch im Bereich Radio mutatis mutandis Anwendung. Diese Regelung ist unbefristet und von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die schweizerische Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen. Dieses Abkommen wird ab dem 1. April 1999 vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Parteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Bern, den 15. März 1999 An die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 15. März 1999 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: "Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten - unter Bezugnahme auf das in Ziff. 4 des Notenaustausches vom 4. März 1999 über die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages erwähnte gegenseitige Einvernehmen bezüglich der Anwendung von Werbe- und Sponsoringregelungen im Bereich Radio/Fernsehen sowie im Hinblick darauf, dass auch nach Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages in beiden Staaten einheitliche Rahmenbedingungen für Werbung und Sponsoring in diesem Bereich gelten - Folgendes vorzuschlagen: Im Bereich Radio/Fernsehen finden die Werbe- und Sponsoringregelungen des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 11 bis Art. 18) im gegenseitigen Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, sowohl im Bereich Fernsehen wie auch im Bereich Radio mutatis mutandis Anwendung. Diese Regelung ist unbefristet und von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die schweizerische Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen. Dieses Abkommen wird ab dem 1. April 1999 vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Parteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben, und benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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