Propose a change

Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18

Datenbearbeitung im Auftrag 1 Das auftraggebende öffentliche Organ wählt seinen Auftragsdatenbearbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes sorgfältig aus. 2 Vertraglich festzulegen sind insbesondere: a. Gegenstand und Dauer des Auftrags; b. Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung, die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen; c. die zur Einhaltung der Datensicherheit zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen, deren Kontrolle und Dokumentation; d. Durchsetzung von Ansprüchen betroffener Personen; e. Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Überbindung dieser Pflicht auf alle Datenbearbeitenden; f. allfällige Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen und damit einhergehende Verpflichtungen; g. Kontrollrechte des auftraggebenden öffentlichen Organs und seiner Aufsichtsbehörden sowie entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsdatenbearbeiters; h. Mitteilungspflicht des Auftragsdatenbearbeiters bei Verletzungen der Datensicherheit; i. Weisungsbefugnisse des auftraggebenden öffentlichen Organs; j. die Rückgabe überlassener Daten und Datenträger sowie die Vernichtung oder Löschung von beim Auftragsdatenbearbeiter gespeicherter Daten; k. anwendbares Recht und Gerichtsstand. 3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes kann mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe gesichert werden.

Your change, as a redline

Art. 18

Datenbearbeitung im Auftrag 1 Das auftraggebende öffentliche Organ wählt seinen Auftragsdatenbearbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes sorgfältig aus. 2 Vertraglich festzulegen sind insbesondere: a. Gegenstand und Dauer des Auftrags; b. Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung, die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen; c. die zur Einhaltung der Datensicherheit zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen, deren Kontrolle und Dokumentation; d. Durchsetzung von Ansprüchen betroffener Personen; e. Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Überbindung dieser Pflicht auf alle Datenbearbeitenden; f. allfällige Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen und damit einhergehende Verpflichtungen; g. Kontrollrechte des auftraggebenden öffentlichen Organs und seiner Aufsichtsbehörden sowie entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsdatenbearbeiters; h. Mitteilungspflicht des Auftragsdatenbearbeiters bei Verletzungen der Datensicherheit; i. Weisungsbefugnisse des auftraggebenden öffentlichen Organs; j. die Rückgabe überlassener Daten und Datenträger sowie die Vernichtung oder Löschung von beim Auftragsdatenbearbeiter gespeicherter Daten; k. anwendbares Recht und Gerichtsstand. 3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes kann mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe gesichert werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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