Propose a change

Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung 1 Die Pflicht der öffentlichen Organe zur Durchführung einer Datenschutz- Folgenabschätzung (Art. 33 IDAG) ist auf die Einführung und Erweiterung von Informatikmitteln, mit denen Personendaten bearbeitet werden, beschränkt. 2 Ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 IDAG ist voraussichtlich gegeben, wenn: a. die eingesetzten Informatikmittel Profiling ermöglichen; b. besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden; c. Personendaten von einer Vielzahl betroffener Personen bearbeitet werden; d. Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragsdatenbearbeiter durchgeführt werden; e. zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten gemeinsam bearbeiten. 3 Ergänzend zu Artikel 33 Absatz 3 IDAG können die öffentlichen Organe auf die Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten, sofern und soweit die Datenbearbeitungen bereits in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich geregelt werden. 4 Die öffentlichen Organe teilen der Fachstelle Datenschutz das dokumentierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung unabhängig davon mit, ob die Einführung oder Erweiterung von Informatikmitteln eine Vorab-Konsultation bedingt oder nicht.

Your change, as a redline

Art. 23

Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung 1 Die Pflicht der öffentlichen Organe zur Durchführung einer Datenschutz- Folgenabschätzung (Art. 33 IDAG) ist auf die Einführung und Erweiterung von Informatikmitteln, mit denen Personendaten bearbeitet werden, beschränkt. 2 Ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 IDAG ist voraussichtlich gegeben, wenn: a. die eingesetzten Informatikmittel Profiling ermöglichen; b. besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden; c. Personendaten von einer Vielzahl betroffener Personen bearbeitet werden; d. Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragsdatenbearbeiter durchgeführt werden; e. zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten gemeinsam bearbeiten. 3 Ergänzend zu Artikel 33 Absatz 3 IDAG können die öffentlichen Organe auf die Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten, sofern und soweit die Datenbearbeitungen bereits in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich geregelt werden. 4 Die öffentlichen Organe teilen der Fachstelle Datenschutz das dokumentierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung unabhängig davon mit, ob die Einführung oder Erweiterung von Informatikmitteln eine Vorab-Konsultation bedingt oder nicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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