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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die
Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte
Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz
beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen
Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags
gemäss Abs. 1.
Art. 2
Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und
Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15 000 Franken aus,
sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der
Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in
einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der
Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung
des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der
Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht
ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer
Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten
Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die
Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise
(LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand
des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss
Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die
Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden
Kalenderjahr.
Art. 3
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den
Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des
Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss
Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.
e.
Art. 4
Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5
Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten
ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden
Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden
Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom
Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden
Beitrag.
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Art. 6
Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der
Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes;
b. Erlass eines Geschäftsreglements;
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die
Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
Art. 7
Vollzugskosten
Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
Art. 8
Streitbeilegung
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV geregelte Streitbeilegungsverfahren
anzuwenden.
Art. 9
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK
wirksam.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone
beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 11
Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung
beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl
der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
Art. 12
Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
Anhang
Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu
beziehenden Beiträge
Kantone Aktualisierung mit Daten 2012
AG -2060701
AI -263102
AR -148185
BE -159366
BL -1233508
BS 7238745
FR -1468716
GE 2408753
GL -274558
GR -147664
JU -344321
LU -1086142
NE -440142
NW -410503
OW -363622
SG 169787
SH -419773
SO -1520352
SZ -1675471
TG -1146256
TI -71503
UR -322216
VD 3677783
VS -928977
ZG -1005656
ZH 1995666
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit den zuletzt
verfügbaren Datengrundlagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert.
Beitritt durch Gesetz vom 02.11.2021
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 25.01.2022
Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.2014 Erlass Grunderlass 25.01.2022 2021_138
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.11.2014 25.01.2022 2021_138