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5 provisions
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 394 L 0012: Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).".
Art. 2
In Kapitel I werden im zweiten Absatz der Anpassung die Worte "und 93/59/EWG" durch ", 93/59/EWG und 94/12/EG" ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. September 1995
(Es folgen die Unterschriften)