Propose a change

Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 6 Verzinsung und Tilgung

(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach Erlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließlich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22.000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt. (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996; der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.

Your change, as a redline

§ 6 Verzinsung und Tilgung

(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach Erlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließlich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22.000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt. (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996; der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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