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Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 7 Vorläufigkeit der Zuteilung

(1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte. (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzureichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält. (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde liegen, einem anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für das übernehmende Unternehmen entsprechend. (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilungen nach Absatz 1 Satz 2.

Your change, as a redline

§ 7 Vorläufigkeit der Zuteilung

(1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte. (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzureichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält. (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde liegen, einem anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für das übernehmende Unternehmen entsprechend. (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilungen nach Absatz 1 Satz 2.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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