Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
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Change 1
§ 7a Vorab-Zuteilung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 7a Vorab-Zuteilung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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