Pfandbriefverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
1 Das Pfandregister der Mitglieder einer Zentrale (Art. 21 des Gesetzes) setzt sich zusammen aus: a. einem Inventar, das für jeden Deckungsbestandteil mindestens aufführt: 1. die Pfandregister- und die Geschäftsnummer; 2. den Nominalbetrag sowie das Datum und das Zitat der Grundpfandtitel; 3. den Namen des Schuldners; 4. den Betrag der verpfändeten Forderung; 5. den Kapitalvorgang und die Rangkonkurrenz; 6. den Deckungswert; 7. den Pfandort; 8. die Art des Pfandes; 9. die Fläche des Grundstücks; 10. … 11. den Schätzungswert; 12. die Belehnungsgrenze; 13. Bemerkungen zu Pfandänderungen. Das Inventar kann als Kartei oder nach Absatz 5 als EDV-Liste geführt werden. b. einem Journal, das aufführt:1. das Datum der Eintragung; 2. die Pfandregister- oder die Geschäftsnummer; 3. den Namen des Schuldners; 4. jede Vermehrung und Verminderung einer verpfändeten Forderung; 5. den Totalbetrag aller verpfändeten Forderungen; 6. jede Vermehrung und Verminderung der Deckung; 7. den Totalbetrag der Deckung. 2 Für die Ergänzung der Deckung nach Artikel 25 des Gesetzes ist ein besonderes Inventar zu führen. Es muss deren Art, Nominalwert, Tageskurs und Deckungswert angeben. 3 Es ist darauf zu achten, dass auch bei unvorhergesehenen Abgängen die Deckung jederzeit sichergestellt ist. 4 Die Mitglieder einer Zentrale, welche die Beträge der verpfändeten Forderungen und die Deckungswerte (Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 6) elektronisch speichern und in Einzel- und Totalbeträgen jederzeit abrufen können, dürfen auf die Journalführung nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten. Das Nachführen der Veränderungen dieser Einzelbeträge in der Kartei entfällt. 5 Die Mitglieder einer Zentrale können zusätzlich zur elektronischen Speicherung nach Absatz 4 auch das Inventar gemäss Absatz 1 Buchstabe a EDV-mässig führen. In diesem Falle müssen die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–6 jederzeit nachgeführt und abrufbar und die Deckungswerte, die seit Ende Vorjahr erhöht oder neu in das Inventar aufgenommen wurden, gekennzeichnet sein. Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 7–13 geforderten Angaben können in anderer Form jederzeit griffbereit gehalten werden. 6 … 7 Die Zentralen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern jederzeit Einsicht zu nehmen in oder Auskunft zu erhalten über Daten des Pfandregisters der Mitglieder oder über weitere Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten der Zentralen erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 1986, in Kraft seit 1. Juli 1986 (AS 1986 694). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 11
1 Das Pfandregister der Mitglieder einer Zentrale (Art. 21 des Gesetzes) setzt sich zusammen aus: a. einem Inventar, das für jeden Deckungsbestandteil mindestens aufführt: 1. die Pfandregister- und die Geschäftsnummer; 2. den Nominalbetrag sowie das Datum und das Zitat der Grundpfandtitel; 3. den Namen des Schuldners; 4. den Betrag der verpfändeten Forderung; 5. den Kapitalvorgang und die Rangkonkurrenz; 6. den Deckungswert; 7. den Pfandort; 8. die Art des Pfandes; 9. die Fläche des Grundstücks; 10. … 11. den Schätzungswert; 12. die Belehnungsgrenze; 13. Bemerkungen zu Pfandänderungen. Das Inventar kann als Kartei oder nach Absatz 5 als EDV-Liste geführt werden. b. einem Journal, das aufführt:1. das Datum der Eintragung; 2. die Pfandregister- oder die Geschäftsnummer; 3. den Namen des Schuldners; 4. jede Vermehrung und Verminderung einer verpfändeten Forderung; 5. den Totalbetrag aller verpfändeten Forderungen; 6. jede Vermehrung und Verminderung der Deckung; 7. den Totalbetrag der Deckung. 2 Für die Ergänzung der Deckung nach Artikel 25 des Gesetzes ist ein besonderes Inventar zu führen. Es muss deren Art, Nominalwert, Tageskurs und Deckungswert angeben. 3 Es ist darauf zu achten, dass auch bei unvorhergesehenen Abgängen die Deckung jederzeit sichergestellt ist. 4 Die Mitglieder einer Zentrale, welche die Beträge der verpfändeten Forderungen und die Deckungswerte (Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 6) elektronisch speichern und in Einzel- und Totalbeträgen jederzeit abrufen können, dürfen auf die Journalführung nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten. Das Nachführen der Veränderungen dieser Einzelbeträge in der Kartei entfällt. 5 Die Mitglieder einer Zentrale können zusätzlich zur elektronischen Speicherung nach Absatz 4 auch das Inventar gemäss Absatz 1 Buchstabe a EDV-mässig führen. In diesem Falle müssen die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–6 jederzeit nachgeführt und abrufbar und die Deckungswerte, die seit Ende Vorjahr erhöht oder neu in das Inventar aufgenommen wurden, gekennzeichnet sein. Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 7–13 geforderten Angaben können in anderer Form jederzeit griffbereit gehalten werden. 6 … 7 Die Zentralen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern jederzeit Einsicht zu nehmen in oder Auskunft zu erhalten über Daten des Pfandregisters der Mitglieder oder über weitere Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten der Zentralen erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 1986, in Kraft seit 1. Juli 1986 (AS 1986 694). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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