Pfandbriefverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Verwaltung der Deckung
1 Die Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen (Art. 17, 22 und 25 des Gesetzes) ist von allen andern Vermögenswerten abzusondern, als solche zu kennzeichnen, in Normal- und in Ergänzungsdeckung auszuscheiden und an einem sicheren Ort im Inland aufzubewahren. 2 Bei physisch vorhandener Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen ist die Aufbewahrung zusammen mit anderen Vermögenswerten zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, damit die Deckung auf Anordnung der Zentrale, der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde jederzeit und sofort separiert und der Zugriff gesperrt werden kann. 3 Bei treuhänderischer Verwaltung von Registerschuldbriefen gilt Absatz 2 sinngemäss. 4 Drittverwahrung und treuhänderische Verwaltung sind nur zulässig, wenn der Drittverwahrer oder der Treuhänder auf sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte, einschliesslich Pfandrechte und obligatorische Retentionsrechte, Leistungsverweigerungsrechte oder ähnliche Rechte in Bezug auf die verwahrte Pfandbriefdeckung, verzichtet. Auf Verlangen ist der Verzicht der Zentrale nachzuweisen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 14 Verwaltung der Deckung
1 Die Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen (Art. 17, 22 und 25 des Gesetzes) ist von allen andern Vermögenswerten abzusondern, als solche zu kennzeichnen, in Normal- und in Ergänzungsdeckung auszuscheiden und an einem sicheren Ort im Inland aufzubewahren. 2 Bei physisch vorhandener Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen ist die Aufbewahrung zusammen mit anderen Vermögenswerten zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, damit die Deckung auf Anordnung der Zentrale, der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde jederzeit und sofort separiert und der Zugriff gesperrt werden kann. 3 Bei treuhänderischer Verwaltung von Registerschuldbriefen gilt Absatz 2 sinngemäss. 4 Drittverwahrung und treuhänderische Verwaltung sind nur zulässig, wenn der Drittverwahrer oder der Treuhänder auf sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte, einschliesslich Pfandrechte und obligatorische Retentionsrechte, Leistungsverweigerungsrechte oder ähnliche Rechte in Bezug auf die verwahrte Pfandbriefdeckung, verzichtet. Auf Verlangen ist der Verzicht der Zentrale nachzuweisen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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