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Tarif Energie ewz.natur

Zürich (city) · 732.336 · other

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1 provision

732.3361 Tarif Energie ewz.natur1 vom 22. Mai 2019 mit Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2019 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO2 und nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 5. Dezember 20183, beschliesst: 1. Geltungsbereich4 Der Tarif Energie ewz.natur gilt für die Lieferung von Energie mit ökologischem Mehrwert gemäss den unter Ziff. 3 definierten Qualitäten an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kundinnen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen. 2. Tarifzeiten 1 Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 2 Für Kundinnen und Kunden mit Ladestationen im Tarif Netznutzung NNE-H5 oder NNE-S6 gelten die gestützt auf Ziff. 2.1 NNE-H und Ziff. 2.1 NNE-S vom Stadtrat festgelegten Tarifzeiten. 3. Produktbeschrieb7 1 ewz.natur setzt sich zusammen aus einem Mix aus 100 Prozent erneuerbaren Energien, z. B. aus Wasserkraftwerken oder aus Wind- oder Solaranlagen aus dem Produktionsportfolio des ewz. Die Zusammensetzung wird im Folgejahr deklariert. 2 Mit dem Bezug von ewz.natur wird die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen aus dem Produktionsportfolio des ewz unterstützt. 1 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1037 vom 5. Dezember 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 vom 10. April 2019, AS 732.334. 6 vom 10. April 2019, AS 732.335. 7 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 2Tarif Energie ewz.natur 732.336 4. Preis Der Stadtrat ist ermächtigt, die Preise aufgrund der jeweils aktuellen anrechenbaren Gestehungskosten entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung8 oder den Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festzulegen. 5. Anpassung der Produktbezeichnung9 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.natur» anzupassen. 6. Allgemeine Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein Produkt bestellt, liefert und verrechnet das ewz für den gesamten Energieverbrauch ewz.natur.10 2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestellung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung einschränken und stattdessen das Produkt ewz.natur liefern.11 3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit geringerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Abrechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern die Änderung dem ewz 30 Tage im Voraus mitgeteilt wurde. 4 Die Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung nach Eingang der Meldung wirksam. 5 Im Fall einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Änderung der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das neue Stromprodukt ab Monatsbeginn. 8 vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7. 9 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 10 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 11 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 3Tarif Energie ewz.natur 732.336 7. Inkrafttreten12 Der Tarif Energie ewz.natur tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. 12 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020.

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