Art. 1 Formblatt für Notifikationen
Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift nach Art. 5 des Gesetzes ist das Formblatt gemäss Anhang zu verwenden. Dieses ist gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.