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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»

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Change 1

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Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:– für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 10 % 2 Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern 30 % 3 Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche 40 % 4 Fachgespräch 20 % – für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Führen des Triebfahrzeugs 40 % 2 Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen 40 % 3 Fachgespräch 20 % b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

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Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:– für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 10 % 2 Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern 30 % 3 Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche 40 % 4 Fachgespräch 20 % – für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Führen des Triebfahrzeugs 40 % 2 Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen 40 % 3 Fachgespräch 20 % b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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