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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»

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Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020–1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf: a. für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes [tab]100 [tab]40 [tab]60 [tab]200 – Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern [tab]100 [tab]60 [tab]40 [tab]200 – fachrichtungsspezifische Unterricht – 100 100 200 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080 b. für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 80 40 80 200 – Führen des Triebfahrzeugs Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen 120 140 80 340 Total Berufskenntnisse 200 180 160 540 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 340 320 1020 2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

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Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020–1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf: a. für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes [tab]100 [tab]40 [tab]60 [tab]200 – Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern [tab]100 [tab]60 [tab]40 [tab]200 – fachrichtungsspezifische Unterricht – 100 100 200 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080 b. für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Organisieren der Aufträge Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes 80 40 80 200 – Führen des Triebfahrzeugs Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen 120 140 80 340 Total Berufskenntnisse 200 180 160 540 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 340 320 1020 2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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