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Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 2 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1

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2 provisions

Langtitel

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. April 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling. StF: BGBl. Nr. 108/1959 Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 11. Mai 1959 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 Schilling mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:

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Art. 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Kopfbild des um die Steiermark besonders verdienten Erzherzogs Johann in rechter Seitenansicht, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Erzherzog Johann 1782 – 1859“ und der Jahreszahl „1959“. Die andere Seite zeigt in der Mitte einen Panther, als Wappen des Bundeslandes Steiermark, umgeben im Dreiviertelkreis von den Wappen der anderen Bundesländer. Links unterhalb des Panthers befinden sich der Brustschild des Bundeswappens und die Ziffer „25“. Die Umschrift besteht aus den Worten „Republik Österreich“ und „Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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