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Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Zielsetzungen des Abkommens

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan. Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Art. 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder -programmen in Aserbaidschan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Aserbaidschan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen. Aserbaidschan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht. Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten oder Programmen, die von anderen Gebern finanziert werden, zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Your change, as a redline

Art. 2 Zielsetzungen des Abkommens

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan. Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Art. 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder -programmen in Aserbaidschan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Aserbaidschan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen. Aserbaidschan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht. Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten oder Programmen, die von anderen Gebern finanziert werden, zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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