Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit
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Change 1
Art. 6 Verpflichtungen
6.1. Um die Umsetzung der Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit zu erleichtern, befreit Aserbaidschan sämtliche als Beiträge von der schweizerischen Vertragspartei finanzierten Ausrüstungsgegenstände, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien sowie alle zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungsgegenstände von Steuern, Zollabgaben, Gebühren, anderen obligatorischen Abgaben und genehmigt ihre Wiederausfuhr zu denselben Bedingungen. 6.2. Aserbaidschan erteilt alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen, die für die Umsetzung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens nötig sind. 6.3. Aserbaidschan befreit die mit der Durchführung von Projekten betrauten ausführenden Agenturen von sämtlichen Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, welche aufgrund des Projektabkommens entstehen. 6.4. Aserbaidschan stimmt damit überein, dass für Zahlungsabwicklungen in Zusammenhang mit Finanzhilfeprojekten die jeweiligen Projektpartner gemeinsam Finanzagenten bestimmen können, die im Namen der entsprechenden aserbaidschanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder Gegenwertfonds können mit diesen Finanzagenten in Übereinstimmung mit der aserbaidschanischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel. 6.5. Aserbaidschan erleichtert Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischen Experten eingeleitet werden. 6.6. Experten, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt sind, und ihre Familienangehörigen werden von jeglicher Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von allen weiteren Steuern, Zollabgaben, Gebühren und sonstigen Abgaben auf der persönlichen Habe befreit. Sie erhalten das Recht, ihre persönliche Habe (Hausrat, Personenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und am Ende ihres Arbeitsverhältnisses wieder auszuführen. Aserbaidschan gewährt den Experten und ihren Familienangehörigen alle gesetzlich erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. 6.7. Aserbaidschan ist für die Sicherheit der Experten und ihrer Familienangehörigen verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr. 6.8. Aserbaidschan erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für Experten und ihre Familienangehörigen unentgeltlich und ohne Aufschub. 6.9. Aserbaidschan unterstützt die Experten bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen sämtliche notwendige Dokumentation und Information zur Verfügung.
Art. 6 Verpflichtungen
6.1. Um die Umsetzung der Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit zu erleichtern, befreit Aserbaidschan sämtliche als Beiträge von der schweizerischen Vertragspartei finanzierten Ausrüstungsgegenstände, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien sowie alle zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungsgegenstände von Steuern, Zollabgaben, Gebühren, anderen obligatorischen Abgaben und genehmigt ihre Wiederausfuhr zu denselben Bedingungen. 6.2. Aserbaidschan erteilt alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen, die für die Umsetzung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens nötig sind. 6.3. Aserbaidschan befreit die mit der Durchführung von Projekten betrauten ausführenden Agenturen von sämtlichen Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, welche aufgrund des Projektabkommens entstehen. 6.4. Aserbaidschan stimmt damit überein, dass für Zahlungsabwicklungen in Zusammenhang mit Finanzhilfeprojekten die jeweiligen Projektpartner gemeinsam Finanzagenten bestimmen können, die im Namen der entsprechenden aserbaidschanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder Gegenwertfonds können mit diesen Finanzagenten in Übereinstimmung mit der aserbaidschanischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel. 6.5. Aserbaidschan erleichtert Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischen Experten eingeleitet werden. 6.6. Experten, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt sind, und ihre Familienangehörigen werden von jeglicher Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von allen weiteren Steuern, Zollabgaben, Gebühren und sonstigen Abgaben auf der persönlichen Habe befreit. Sie erhalten das Recht, ihre persönliche Habe (Hausrat, Personenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und am Ende ihres Arbeitsverhältnisses wieder auszuführen. Aserbaidschan gewährt den Experten und ihren Familienangehörigen alle gesetzlich erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. 6.7. Aserbaidschan ist für die Sicherheit der Experten und ihrer Familienangehörigen verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr. 6.8. Aserbaidschan erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für Experten und ihre Familienangehörigen unentgeltlich und ohne Aufschub. 6.9. Aserbaidschan unterstützt die Experten bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen sämtliche notwendige Dokumentation und Information zur Verfügung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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