Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit
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Change 1
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen zu seiner Inkrafttretung in ihren Ländern erfüllt haben. Das Abkommen wird nach Unterschrift gemäss nationaler Gesetzgebung der beiden Länder vorläufig angewendet. Das Abkommen bleibt nach seiner Unterzeichnung für fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien schriftlich mit sechsmonatiger Kündigungsfrist beendet werden. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. 9.2 Im Falle der Nichtbeachtung der Grundsätze in Artikel 1 ist jede Partei zum Ergreifen angemessener Massnahmen ermächtigt. Ausser im Falle höchster Dringlichkeit liefert jene Partei, die das Ergreifen von Massnahmen beabsichtigt, der anderen zuvor alle Informationen, die eine eingehende Prüfung der Situation ermöglichen und zum Ausarbeiten einer Lösung notwendig sind. Bei den zu treffenden Massnahmen sollte die Wahl vorwiegend auf solche fallen, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Partei wird über diese Massnahmen umgehend in Kenntnis gesetzt. Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Art. 9.2 Ziffer 1 besteht, wenn eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Art. 1 beschrieben sind, begangen hat. 9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln. 9.4 Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden. Geschehen in Baku am 23. Februar 2006, in zwei Originalen in englischer und aserbaidschanischer Sprache, welche beide gleichermassen authentisch sind. Im Fall von Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Micheline Calmy-Rey Für die Regierung der Republik Aserbaidschan: Heydar Babayev
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen zu seiner Inkrafttretung in ihren Ländern erfüllt haben. Das Abkommen wird nach Unterschrift gemäss nationaler Gesetzgebung der beiden Länder vorläufig angewendet. Das Abkommen bleibt nach seiner Unterzeichnung für fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien schriftlich mit sechsmonatiger Kündigungsfrist beendet werden. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. 9.2 Im Falle der Nichtbeachtung der Grundsätze in Artikel 1 ist jede Partei zum Ergreifen angemessener Massnahmen ermächtigt. Ausser im Falle höchster Dringlichkeit liefert jene Partei, die das Ergreifen von Massnahmen beabsichtigt, der anderen zuvor alle Informationen, die eine eingehende Prüfung der Situation ermöglichen und zum Ausarbeiten einer Lösung notwendig sind. Bei den zu treffenden Massnahmen sollte die Wahl vorwiegend auf solche fallen, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Partei wird über diese Massnahmen umgehend in Kenntnis gesetzt. Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Art. 9.2 Ziffer 1 besteht, wenn eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Art. 1 beschrieben sind, begangen hat. 9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln. 9.4 Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden. Geschehen in Baku am 23. Februar 2006, in zwei Originalen in englischer und aserbaidschanischer Sprache, welche beide gleichermassen authentisch sind. Im Fall von Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Micheline Calmy-Rey Für die Regierung der Republik Aserbaidschan: Heydar Babayev
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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