Law

Kommissionsverordnung

Risch · 1.6-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 4762eb031d8ce063dad8aeeea0c0d9cbc85658ec5c5e2cf780898e9b6eb1ca52

Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 - 2 -
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 B. Organisationen
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Mitgliedern des Gemeinderats wird Zugang zu den Protokollen gewährt.2
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 - 4 -
  14. Art. 14
  15. Art. 15 C. Rechte und Pflichten
  16. Art. 16 richten.3
  17. Art. 17 - 5 -
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 - 6 -
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 D. Eingesetzte Kommissionen / Fachausschüsse
  27. Art. 27
  28. Art. 28 - 7 -
  29. Art. 29
  30. Art. 29a
  31. Art. 29b
  32. Art. 30
  33. Art. 31 Aufgehoben1

33 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzen der Kommissionen/Fachausschüsse Die Kompetenzen der Kommissionen und Fachausschüsse richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung2, soweit keine anderslautende Bestimmung in den Anhängen dieser Verordnung vermerkt ist.

Art. 2

Ständige Kommissionen 1 Jede Abteilung, ausgenommen die Stabstellen Präsidiales, verfügt über eine ständige Hauptkommission. Dieses Gremium kümmert sich um grundsätzliche Belange der Abteilung nach Auftrag (Pflichtenheft). Nach Bedarf werden zusätzliche Fachausschüsse oder Kommissionen gebildet. 2 Jegliche beratende Aktivitäten richten sich an den Gesamtgemeinderat.

Art. 3

Kommission Kommissionen fördern die Akzeptanz von Entscheiden und unterstützen sach- und fachgerechte Entscheidungen sowie die Geschäftsabläufe. Sie stärken das Milizsystem und fördern situativ das interdisziplinäre Handeln. GN 9334 1 BGS 171.1

Art. 4 - 2 -

Fachausschuss 1 Der Fachausschuss bearbeitet Teilbereiche der Aufträge der Kommission, welche eine hohe Fachkompetenz voraussetzen, erarbeitet Vorschläge zuhanden der Gesamtkommission und setzt diese allenfalls gemäss Leistungsvereinbarung um. 2 In der Regel haben im Fachausschuss ein Kommissionsmitglied und eine Verwaltungsperson Einsitz. Weitere Mandatierungen können auf dem Berufungsweg erfolgen. 3 Die Fachausschüsse mit selbständigen Verwaltungsaufgaben (Leistungsvereinbarung) verfügen über die zum Erfüllen ihrer Aufgaben festgelegten Kompetenzen.

Art. 5

Delegierte Delegierte sind Einzelpersonen mit Spezialistenfunktion im Auftrag der Kommission.

Art. 6

Arbeitsgruppe Arbeitsgruppen können jederzeit vom Vorsitzenden der Kommission bzw. des Fachausschusses eingesetzt und mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Sie sind zeitlich befristet.

Art. 7 B. Organisationen

Vorsitz 1 Der Vorsitz der Hauptkommission der jeweiligen Abteilung obliegt dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates. 2 Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Vorsitzenden (beispielsweise Krankheit) wählen die Mitglieder aus ihren Reihen einen Tagespräsidenten.1 3 Bei vorhersehbarer Abwesenheit (beispielsweise Ferienabwesenheiten oder Vorliegen von Ausstandsgründen) wird der Vorsitz vom Stellvertreter des Vorsitzenden (Mitglied des Gemeinderates) übernommen.2 4 Für andere Gremien liegt die Zuweisung des Vorsitzes in der Kompetenz der Abteilung, mit der Einschränkung, dass nur ein Mitglied aus dem Gemeinderat oder Mitarbeitende aus der Verwaltung mit dem Vorsitz betraut werden können.

Art. 8

Mitglieder 1 Grundsätzlich nimmt das zuständige Mitglied des Gemeinderates sowie der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin von Amtes wegen in der jeweiligen Kom- 1 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 2 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 3 - mission oder im entsprechenden Fachausschuss als Mitglied Einsitz. Die im Anhang aufgeführten Mitgliederzahlen schliessen die von Amtes wegen Einsitz nehmenden Personen ein.1 2 Die weiteren Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen werden durch den Gemeinderat gewählt. 3 Ausnahmen von dieser Regelung beschliesst der Gemeinderat.

Art. 9

Protokoll 1 Die zuständige Abteilung bestimmt einen Protokollführer aus der Verwaltung. 2 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission ist ein Protokoll zu führen, welches die wichtigsten Diskussionspunkte und Ergebnisse sowie die formellen Daten (Ort, Datum, Zeit, Anwesende, Abwesende etc.) festhält. 3 Der Protokollführer nimmt ohne Antrags- und Stimmrecht Einsitz. 4 Das Protokoll wird von der Kommission an der nächsten Sitzung genehmigt. Den

Art. 10 Mitgliedern des Gemeinderats wird Zugang zu den Protokollen gewährt.2

Aufgabe 1 Jedes Gremium verfügt über ein Pflichtenheft, eine Leistungsvereinbarung oder nimmt Aufgaben aufgrund einer gesetzlichen Grundlage wahr. 2 Neugewählte Mitglieder werden in ihre Aufgabe durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende3 eingeführt.

Art. 11

Aufgehoben.4

Art. 12

Fachpersonen / Sachverständige5 In den Kommissionen sowie Fachausschüssen können Fachpersonen / Sachverständige beigezogen werden. Die Kosten für Fachpersonen müssen entsprechend budgetiert werden und gehen zulasten der Kostenstelle der betreffenden Abteilung. 2 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 3. Dezember 2019 (GRB 2019-5250), Inkrafttreten per 1. Januar 2020; die Regelung befindet sich in Art. 15 Gemeindeordnung 5 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023

Art. 13 - 4 -

Beschlussfassung 1 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person1 den Stichentscheid. 2 Kommissionen und Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn das absolute Mehr ihrer Mitglieder einschliesslich der vorsitzenden Person2 anwesend sind.

Art. 14

Sitzungsintervall und Sitzungszeitpunkt / Traktandenliste 1 Die Festlegung der Sitzungstermine obliegt dem Vorsitzenden und richtet sich nach dem Umfang der zugewiesenen Arbeiten. 2 Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit ab 17.00 Uhr angesetzt werden. 3 Der Vorsitzende bestimmt nach Rücksprache mit der Abteilung die Traktandenliste.

Art. 15 C. Rechte und Pflichten

Vertraulichkeit 1 Die Mitglieder der Kommission sowie des Fachausschusses haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. Die Schweigepflicht dauert nach Beendigung der Kommissionstätigkeit an. 2 Über Ausnahmen von diesem Prinzip entscheidet der Gemeinderat. 3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten der Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz). Gesuche um Einsicht in die Dokumente sind schriftlich an den Gemeinderat zu

Art. 16 richten.3

Stimmrecht 1 Vorbehältlich Regelungen des übergeordneten Rechts haben die vorsitzende Person, die vom Gemeinderat gewählten Mitglieder sowie die jeweiligen Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in der eigenen Kommission Stimmrecht4. 2 Kein Stimmrecht haben beratende oder beigezogene Personen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin5. 3 Änderung vom 29. September 2015 (GRB 2015-3599), Inkrafttreten per 1. Oktober 2015 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 5 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023

Art. 17 - 5 -

Ausstand 1 Die Mitglieder in der Kommission sowie im Fachausschuss haben bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften, die persönliche Rechte oder Interessen betreffen, in den Ausstand zu treten. 2 Es gelten sinngemäss die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

Art. 18

Sitzungsentschädigung 1 Die Entschädigung für die Mitglieder erfolgt durch Entrichtung eines Sitzungsgeldes für die Dauer der Sitzung. Für Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung gilt diese Regelung für Sitzungen ab 17.00 Uhr. 2 Ausserordentliche Arbeitseinsätze für Vor- und Nachbereitungen werden von der vorsitzenden Person1 als Sitzungszeit bzw. separat ausgewiesene Zusatzzeiten bestimmt und im Protokoll festgehalten.

Art. 19

Jahresanlass Jedes Gremium führt einen Anlass pro Jahr durch, praxisgemäss ein Nachtessen.

Art. 20

Weiterbildung 1 Über notwendige Weiterbildungen entscheidet die vorsitzende Person2 nach Rücksprache mit der Abteilung. Der Aufwand inkl. Fahrspesen in öffentlichen Verkehrsmitteln wird entschädigt. 2 Zusätzliche Bestimmungen in den Pflichtenheften sind möglich.

Art. 21

Jahresprogramm Das Jahresprogramm der jeweiligen Gremien definiert sich durch die Kompetenzen nach Pflichtenheft oder Leistungsvereinbarung sowie das Budget.

Art. 22

Wahl 1 Die Sitze werden bei der Gesamterneuerung zu Beginn einer Legislaturperiode vorgängig zur freien Bewerbung ausgeschrieben. 2 Die Wahl als Mitglied erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss.3 3 Die Wahlfähigkeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz. 3 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015

Art. 23 - 6 -

Amtsdauer 1 Die Mitglieder sind bis zum Ende einer Legislaturperiode gewählt. 2 Aufgehoben.1

Art. 24

Demissionen 1 Demissionen aus dem jeweiligen Amt in der jeweiligen Kommission oder Fachausschuss können jederzeit erfolgen. 2 Die Demission ist zuhanden der vorsitzenden Person2 schriftlich zu unterbreiten.

Art. 25

Leistungsauftrag 1 Der genaue Leistungsauftrag ist im jeweiligen Pflichtenheft oder in der Leistungsvereinbarung geregelt. 2 Bei Leistungsaufträgen ist dem Gemeinderat jährlich ein Rechenschaftsbericht zur Kenntnisnahme zu erstellen.

Art. 26 D. Eingesetzte Kommissionen / Fachausschüsse

Stabstellen Präsidiales Stimmbüro Kein Pflichtenheft, gesetzliche Grundlage (Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen3 vom 28. September 2006, §§ 5, 11, 15, 18, 21, 23, 45 und 54)

Art. 27

Abteilung Finanzen/Controlling 1 Finanzstrategiekommission - Hauptkommission Anhang 1 2 Grundstückgewinnsteuerkommission Anhang 2 Einsitznahme in der Grundstückgewinnsteuerkommission der Gemeinde Cham 3 Rechnungsprüfungskommission Pflichtenheft vom 29. Mai 2000 in einem separaten Erlass; gesetzliche Grundlage (Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden4 vom 4. September 1980, §§ 94 – 96, sowie 6, 7, 22, 64) 3 BGS 131.1 4 BGS 171.1

Art. 28 - 7 -

Abteilung Bildung/Kultur 1 Schulkommission - Hauptkommission Anhang 3 Zusätzlich gesetzliche Grundlage (Schulgesetz1 vom 27. September 1990; §§ 61, 68 sowie 10, 11, 13, 24) 2 Kommission Erhalt Alte Sagi Anhang 152 3 Sportanlagenkommission Anhang 83

Art. 29

Aufgehoben4

Art. 29a

Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien5 1 Baukommission - Hauptkommission Anhang 4 Zusätzlich gesetzliche Grundlage (Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch vom 15. Januar 2007, § 3) 2 Ortsplanungskommission Anhang 7

Art. 29b

Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit6 1 Kommission Tiefbau/Umwelt/Sicherheit - Hauptkommission Anhang 9 2 Gemeindeführungsstab Kein Pflichtenheft, gesetzliche Grundlage (Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen, §§ 10 - 14, sowie 5 - 7) 3 Feuerschutz- und Sicherheitskommission Anhang 11 Zusätzlich gesetzliche Grundlage (Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994, §§ 3, 6, 42 sowie Feuerwehrreglement der Gemeinde Risch vom 10. Dezember 1996, §§ 4 und 5)

Art. 30

Abteilung Soziales/Gesundheit 1 Kommission Soziales/Gesundheit - Hauptkommission Anhang 12 2 Aufgehoben7 8 Anhang 13 3 Aufgehoben9 Anhang 14 1 BGS 412.11 2 Änderung vom 5. Juli 2022 (GRB 2022-6290), Inkrafttreten per 6. Juli 2022 3 Änderung vom 10. Juli 2013 (GRB 2013-2677), Inkrafttreten per 1. Januar 2014 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 5 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 6 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 7 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 8 Änderung vom 8. Januar 2019 (GRB 2019-4902); Inkrafttreten per 1. Januar 2019 9 Änderung vom 20. November 2018 (GRB 2018-4855), Inkrafttreten per 1. Januar 2019 - 8 - E. Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufgehoben1

Aufgehoben2 Gemeinderat Risch Peter Hausherr Ivo Krummenacher Gemeindepräsident Gemeindeschreiber - 9 - Anhang 1: Finanzstrategiekommission Die Kommission Finanzstrategie besteht aus max. 5 bis 7 Mitgliedern. 2. Aufgabenbereiche Sie berät den Gemeinderat in finanzpolitischen Strategien wie z.B. Steuerfuss, Verschuldung, Abschreibungen, usw. Sie erstellt strategische Zielsetzungen, überprüft diese und gibt Empfehlungen bei Abweichungen ab. Keine. Anforderungsprofil  Weitsicht in allen Belangen der Gemeindeaufgaben wird auf Erfahrung und Rückblick aufgebaut.  Wirtschaftliche Zusammenhänge betreffend den Staat, die KMU’s und die Bevölkerung müssen gleichwertig erkannt werden.  Rechtliche Vorgaben, insbesondere gemeindliche und kantonale, bilden die Grundlage für Verhandlungen.  Da die Funktion und Aufgabe der öffentlichen Hand nicht der Privatwirtschaft gleichzusetzen sind, ist das Wissen darüber von grosser Wichtigkeit. Pro Jahr finden in der Regel 3 bis 4 Kommissionssitzungen statt. - 10 - Anhang 2: Grundstückgewinnsteuerkommission Die Kommission besteht aus max. 8 Mitgliedern, welche sich wie folgt zusammensetzen: a) drei frei bestimmbare Mitglieder der Gemeinde Risch b) fünf Mitglieder der Gemeinde Cham 2. Aufgabenbereiche Die Grundstückgewinnsteuerkommission ist eine Fachkommission. Sie bearbeitet alle in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallenden dinglichen Rechtsgeschäfte, die auf Grund der massgebenden Gesetzesbestimmungen mutmasslich eine Steuerpflicht auslösen und nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Die Kommission a) bereitet in den ihr obliegenden Geschäften die Veranlagungen vor b) erstellt einen Rechenschaftsbericht pro Geschäftsjahr zuhanden des Gemeinderates Risch über pendente und abgeschlossene Steuerfälle, Steuerfälle mit Aufschub sowie betreffend die Vollständigkeit aller relevanten Fälle. Die Kommission a) erlässt die entsprechenden Einschätzungs- und Einspracheentscheide b) vertritt die Gemeinde in allfälligen Rechtsmittelverfahren bezüglich kommissionsspezifischer Belange Gemäss Verordnung, mit folgenden Ergänzungen:  In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.  Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. - 11 - Anforderungsprofil  Kenntnisse über den Aufgabenbereich  Betriebswirtschaftliche Kenntnisse  Erfahrungen im Finanz- bzw. Treuhandbereich Wahl des Präsidenten für Risch Der Gemeinderat wählt für die Grundstückgewinnsteuerkommission einen Präsidenten. Dieser kann aus seinen Mitgliedern bestimmt oder durch eine geeignete externe Fachperson besetzt werden. Pro Jahr finden in der Regel 4 Kommissionssitzungen statt. Vorbereitung und Sitzung  Die in Betracht fallenden Geschäfte werden ordentlicherweise vom Sekretariat vorbereitet und in Aktenzirkulation gegeben  Die Kommission versammelt sich nach vorgängiger Aktenzirkulation  Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Abwesenheiten bedingen wichtige Gründe Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten Vertreter des Gemeinderates und betroffene Verwaltungsmitarbeitende können auf Einladung des Präsidenten mit beratender Stimme an Kommissionssitzungen teilnehmen. Entschädigung Der Gemeinderat legt die Entschädigung für die Arbeit der Kommissionsmitglieder fest. Mitglieder der Grundstückgewinnsteuerkommission erhalten eine pauschale Grundentschädigung sowie Sitzungsgeld gemäss Verordnung. - 12 - Anhang 3: Schulkommission  Die Lehrpersonen sind mit einem Sitz in der Schulkommission vertreten, jedoch ohne Stimm-/und Antragsrecht.  Die Gemeinde Meierskappel ist mit einem Sitz in der Schulkommission vertreten. Der Vertreter hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.  Eltern schulpflichtiger Kinder sind in der Kommission angemessen vertreten.  Der Rektor/Abteilungsleiter Bildung/Kultur hat beratende Stimme und Antragsrecht. 2. Aufgabenbereiche Sie berät den Gemeinderat in bildungspolitischen Anliegen. Im weiteren setzt sie sich für eine ganzheitliche Betrachtung der Bildung innerhalb der Gemeinde ein. Sie befasst sich mit den strategischen Vorgaben innerhalb der Bildungsabteilung und erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. a) Aufgaben gemäss Schulgesetz  Die Schulkommission erlässt ein Qualitätsentwicklungskonzept gemäss den Rahmenbedingungen des Bildungsrates, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung.  Sie entwickelt mehrjährige, strategische Zielsetzungen, auf deren Grundlage der Gemeinderat mit der Schulleitung eine Leistungsvereinbarung abschliesst.  Sie überprüft die Zielerreichung aus der Leistungsvereinbarung (Controlling). Zu diesem Zweck erstatten die Schulen jährlich einen Bericht (Reporting mit dem Ziel der Rechenschaftslegung). Der Bericht berücksichtigt die kantonalen Vorgaben des Bildungsrates und muss durch den Gemeinderat genehmigt werden.  Sie überwacht die Güte des Qualitätsmanagements der Schule.  Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Entwicklungsstand der Schule.  Sie erlässt eine Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung.  Sie legt die Zeitgefässe für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie die schulinterne Weiterbildung fest.  Sie regelt die Unterrichtszeiten.  Sie stellt Antrag betreffend Anstellung des Rektors und des Schularztes. - 13 - b) Weitere Aufgaben als Schulkommission  Sie bearbeitet durch den Gemeinderat delegierte Arbeiten gemäss separatem Auftrag. Die Kompetenzen ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Grundlagen, unter anderem aus § 61 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 und den kommunalen Bestimmungen. Anforderungsprofil  Ausreichende Zeitressourcen und eine zukunftsgerichtete persönliche Haltung sind für jegliches Engagement zwingend  Hohe fachliche Kompetenz im Umfeld der Bildung, rechtlichen Fragen sowie in Organisationsfragen  Bereitschaft, sich für die Allgemeinheit einzusetzen und sich im Umfeld der Bildung zu entwickeln  Führungserfahrung, gute Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit  Bereitschaft, sich aktiv für Fragen aus dem Bildungsbereich einzusetzen und für eine zukunftsgerichtete Bildung in der Gemeinde Risch zu sorgen  Erfahrungen im Erziehungsbereich sowie eine offene Haltung in gesellschaftsorientierten Fragestellungen Pro Jahr finden in der Regel 6 bis 8 Kommissions- oder Arbeitsgruppensitzungen statt. Aus Gründen der Kosten und Effizienz findet die Arbeit soweit wie möglich in Arbeitsgruppen statt. Die Mitglieder der Kommission besuchen die Veranstaltungen gemäss Einladung des Kommissionspräsidenten oder des Rektors. Weiterbildung / zusätzliche Bestimmungen Die Teilnahme an kantonalen Weiterbildungsanlässen, welche spezifisch an die Mitglieder der Schulkommission gerichtet sind, ist obligatorisch. - 14 - Anhang 4: Baukommission Die Baukommission ist die Hauptkommission der Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien1. Sie besteht aus max. 7 bis 92 Mitgliedern. 2. Aufgabenbereiche Die Aufgaben der Baukommission sind:  Beurteilung von Baugesuchen und Arealbebauungen unter besonderer Berücksichtigung von baurechtlichen und gestalterischen Aspekten3  Beurteilung von Bebauungs-, Baulinien- und Quartiergestaltungsplänen  Beurteilung von Bauermittlungen und Bauanfragen  Planung und/oder Projektbegleitung von gemeindlichen Bauprojekten  Beratung des Gemeinderates bei Zonenplanrevisionen  Beratung des Gemeinderates bei Gestaltungs- und Ortsbildfragen  Mitarbeit bei der Durchführung von Studienaufträgen und/oder Wettbewerben bei gemeindlichen Bauprojekten4  Weitere vom Gemeinderat übertragene Aufgaben gemäss separatem Auftrag  Bearbeitung von übergeordneten, raumplanerischen Fragestellungen mit Bezug zum Thema Mobilität5 Die Baukommission kann in eigener Kompetenz Subkommissionen bilden und die Bearbeitung von Geschäften diesen Subkommissionen zuweisen. Für die Subkommission gelten dieselben Rahmenbedingungen wie für die Hauptkommission; sämtliche Sitzungen werden protokolliert. In den Subkommissionen übernimmt der Vorsteher oder die Vorsteherin der Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien6 den Vorsitz. Die Beratung von Baugesuchen im Rahmen der Kompetenzdelegation gestützt auf Art. 14 Abs. 4 lit. b und c der Kompetenz- und Delegationsverordnung vom 18. Dezember 2012 darf nicht in Subkommissionen erfolgen.7 2 Änderung vom 8. Januar 2019 (GRB 2019-4902); Inkrafttreten per 1. Januar 2019 3 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 4 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 5 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 6 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 7 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 15 - 4. Beschlussfassung des Fachausschusses / zusätzliche Bestimmungen Anforderungsprofil  Fachliche Kompetenz in Bau- und Planungsrechtlichen Fragen  Ausreichende Zeitressourcen und lösungsorientierte Handlungsweise  Bereitschaft, sich für die Allgemeinheit einzusetzen und sich im Umfeld des Baurechts zu entwickeln  Gute Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit  Bereitschaft, sich aktiv für Fragen der baulichen Entwicklung in der Gemeinde Risch einzusetzen.  Erkennen von gesellschaftlichen Entwicklungen im Umfeld von Bau- und Planungsfragen und deren Umsetzung zum Nutzen der Gemeinde.  Interesse an Entwicklungsfragen und Infrastrukturplanungen  Wille und Fähigkeit an tragfähigen Lösungen mit zu arbeiten Pro Jahr finden in der Regel 10 Kommissionssitzungen statt. - 16 - Anhang 5 Aufgehoben.1 1 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 17 - Anhang 6 Aufgehoben.1 1 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 18 - Anhang 7: Ortsplanungskommission Die Mitglieder der Ortsplanungskommission werden bei einer Revision der Ortsplanung durch den Gemeinderat gewählt. Der Vorsitz der Kommission obliegt dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.1 2. Aufgabenbereich Die Ortsplanungskommission berät den Gemeinderat und die Baukommission bei der Ortsplanung und unterstützt die Entwicklung und/oder Revision: Ortsplanung / Entwicklung  des Zonenplanes  der Bauordnung  der gemeindlichen Richtpläne  von rechtsgültigen Planungsmitteln der Ortsplanung Die Kommission beachtet im Besonderen:  Qualität für die Bevölkerung  öffentliche Interessen  vernetzte Verkehrsbeziehungen  intakte Umwelt, Naturschutz und Landschaft Keine. Die Kommissionssitzungen finden nach Bedarf statt. - 19 - Anhang 8: Sportanlagenkommission Die Sportanlagenkommission besteht in der Regel aus 7 Mitgliedern. Die Kommission wird vom Vorsteher oder der Vorsteherin1 der Abteilung Bildung/Kultur präsidiert. Die Abteilung Bildung/Kultur führt das Protokoll.2 Der Rektor bzw. die Rektorin ist nicht von Amtes wegen Mitglied der Sportanlagenkommission.3 Der Gemeinderat achtet bei der Zusammensetzung auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretungen der folgenden Vereine/Institutionen:  TSV 2001 Rotkreuz  UHC Astros Rotkreuz  FC Rotkreuz  Vertretung eines kleineren Vereins4  Turnlehrperson Schulen Risch5  Leiter bzw. Leiterin Hausdienst6  Abteilung Bildung/Kultur78 2. Aufgabenbereiche9  Verabschiedung des Jahrestrainingsplans für die Sportanlagen und Turnhallen, jährlich vor den Sommerferien  Koordination von Hallen- und Sportanlagenbelegungen an Wochenenden (Meisterschaften, Anlässe)  Hinweise an den Zuständigen für die Budgetierung und Materialbeschaffung für Schul- und Vereinssport  Regelung der Einnahmen aus den Banden- und Sportplatzwerbung Keine. 2 Änderung vom 10. Juli 2013 (GRB 2013-2677), Inkrafttreten per 1. Januar 2014 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 24. Mai 2016 (GRB 2016-3865), Inkrafttreten per 1. August 2016 5 Änderung vom 24. Mai 2016 (GRB 2016-3865), Inkrafttreten per 1. August 2016 6 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 7 Änderung vom 10. Juli 2013 (GRB 2013-2677), Inkrafttreten per 1. Januar 2014 8 Änderung vom 24. Mai 2016 (GRB 2016-3865), Inkrafttreten per 1. August 2016 9 Änderung vom 24. Mai 2016 (GRB 2016-3865), Inkrafttreten per 1. August 2016 - 20 - Anforderungsprofil  Mitglied in einem erwähnten Verein bzw. Institution  Stellt den gesellschaftlichen Auftrag vor eigene Anliegen  Bringt eigene berufliche und private Erfahrungen konstruktiv ein  Kostenbewusstsein Pro Jahr finden in der Regel 21 Kommissionssitzungen statt. 1 Änderung vom 24. Mai 2016 (GRB 2016-3865), Inkrafttreten per 1. August 2016 - 21 - Anhang 9: Kommission Tiefbau/Umwelt/Sicherheit1 Die Kommission setzt sich aus max. 8 Mitgliedern zusammen.2 2. Aufgabenbereiche  Die Kommission berät den Gemeinderat in den Bereichen Tiefbau, Umwelt und Sicherheit.3  Beurteilt laufende Umweltprojekte und Aktionen der Gemeinde.1  Erarbeiten von Grundlagen im Bereich Mobilität4 als Basis für Entscheide des Gemeinderates.1  Ganzheitliche Betrachtungsweise der Mobilitätsfragen unter Berücksichtigung aller Gruppierungen von Mobilitätsteilnehmenden.5/6  Beratung des Gemeinderates in allen Energiefragen wie Energieleitbild und Umsetzung der Ziele des Labels Energiestadt.7  Mitarbeit bei der Umsetzung der Ziele des Labels Energiestadt.  Überarbeitet bei Bedarf Energieleitbild und stellt Antrag an den Gemeinderat.  Erarbeitung der strategischen Vorgaben sowie eines Massnahmenplanes anhand des genehmigten Energieleitbildes.8  Sie erarbeitet an Hand des Mehrjahresprogramms einen jährlichen Massnahmenplan.  Beantragt das Budget für geplante Massnahmen.  Entwickelt und empfiehlt dem Gemeinderat Aktionen und Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz von umweltschonenden und rationellen Energienutzung sowie von erneuerbaren Energie.  Pflegt die Kontakte zu den verschiedenen öffentlichen und privaten Gremien.  Macht Empfehlungen über das gemeindliche Energieförderprogramm.  Beurteilung von Massnahmen im Umwelt-, Verkehrs- und Energiebereich auch Nachhaltigkeit.9  Ausarbeitung von Vernehmlassungsentwürfen.10 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 5 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 6 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 7 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 8 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 9 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 10 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 22 - Keine. Pro Jahr finden in der Regel 4 bis 6 Fachausschusssitzungen statt. - 23 - Anhang 10 Aufgehoben.1 1 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 - 24 - Anhang 11: Feuerschutz- und Sicherheitskommission1 1. Zusammensetzung2 Die Feuerschutz- und Sicherheitskommission besteht aus den folgenden 6 Mitgliedern:  Vorsteher oder Vorsteherin Tiefbau/Umwelt/Sicherheit  Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin Tiefbau/Umwelt/Sicherheit  Feuerschutzfachmann bzw. Feuerschutzfachfrau  Vertretung Polizei  Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantin  Chef bzw. Chefin des Gemeindeführungsstabs 2. Aufgabenbereiche Die Feuerschutz- und Sicherheitskommission3 überwacht die Tätigkeit der Feuerschau sowie der Feuerwehr und beantragt dem Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen für eine ausreichende Löschwasserversorgung im Sinne von § 6 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes. Gemäss dem Feuerwehrreglement der Gemeinde Risch führt das Wehrsekretariat das Protokoll. Neben dem Grundauftrag ist die Kommission4 für folgende Aufgaben gemäss Feuerwehrreglement § 5 Abs. 2 verantwortlich:  den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Kommandantin oder des  Kommandanten, der Vizekommandantin oder des Vizekommandanten und der  Materialverwalterin oder des Materialverwalters  die Wahl der Offiziere und Unteroffiziere, auf Antrag des Feuerwehrkommandos  die Einhaltung der Sollbestände der Feuerwehr Risch  das Aufgebot für die jährliche Rekrutierung  die Entlassung und den Ausschluss von Feuerwehrleuten  die Budgetbearbeitung und Antragsstellung an den Gemeinderat  den Erlass von Pflichtenheften für die Angehörigen der Feuerwehr  die Einforderung von Übungsersatzzahlungen bei unentschuldigtem Fernbleiben  die Entscheidung über die Höhe der Übungsersatzzahlung  die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorgesetzten  den Entscheid über Gesuche für eine Verlängerung der Dienstzeit über das  48. Altersjahr hinaus 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 - 25 -  die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz  Behandlung von Sicherheitsthemen allgemeiner Art1 Die Kommission2 berät den Gemeinderat auf Auftrag in den Fragen allgemeiner und öffentlicher Sicherheit im Rahmen der normalen Lage. Die Feuerschutz- und Sicherheitskommission3  wählt die Offiziere und Unteroffiziere der Feuerwehr Risch auf Antrag des Feuerwehrkommandos  entlässt die Feuerwehrleute oder schliesst sie, falls notwendig, aus  erlässt Pflichtenhefte für die Angehörigen der Feuerwehr  setzt die Höhe der Übungsersatzzahlung fest  fordert die Übungsersatzzahlungen ein  entscheidet über Beschwerden gegen Verfügung von Vorgesetzten  entscheidet über Gesuche für eine Verlängerung der Dienstzeit über das 48. Altersjahr hinaus  stellt Gesuche für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz Anforderungsprofil Drei der fünf Mitglieder der Kommission4 werden durch das Gesetz über den Feuerschutz oder das Feuerwehrreglement bestimmt. Die weiteren Mitglieder werden durch ausgewiesene Fachleute im Bereich Brandschau, Notorganisation und Polizeiwesen intern bzw. durch die Funktion innerhalb der Gemeinde besetzt. Pro Jahr finden in der Regel 2 Kommissionssitzungen statt. 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 - 26 - Anhang 12: Kommission Soziales/Gesundheit Die Kommission Soziales/Gesundheit besteht aus 7 bis 91/2 Mitgliedern. Bei der Wahl achtet der Gemeinderat auf eine ausgewogene politische Zusammensetzung. Der Bereichsleitungen "Kind und Familie", "Generationen und Gesellschaft"3, "Soziale Dienste"4 sowie andere Themenverantwortliche werden nach Bedarf beigezogen und haben beratende Stimme.5 2. Aufgabenbereich Die Kommission setzt sich im strategischen Bereich für gesellschaftsrelevante Fragen ein, vor allem für Anpassungen der Leitlinien und des Konzeptes zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Sie wird vom Gemeinderat mit der strategisch-konzeptionellen Umsetzung der Leitlinien und des Konzeptes zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens betraut (z. B. Familienförderung, Prävention, Altersarbeit etc.). Sie sorgt dafür, dass Familien, Jugendliche, Kinder und Betagte ihre Anliegen in die Förderung des Zusammenlebens der Gemeinde einbringen können. Sie überprüft und modifiziert nach Bedarf im Auftrag des Gemeinderates die Leitlinien und die Konzepte zur Familienförderung (z. B. Familienverträglichkeitsprüfung), zur Gesundheitsförderung (z. B. Präventionsarbeit) sowie zur Altersarbeit. Die Kommission setzt in Zusammenarbeit mit dem oder der Leiter/Leiterin6 Abteilung Soziales/Gesundheit, den Bereichsleitungen „Kind und Familie“, „Generationen und Gesellschaft“7 und „Soziale Dienste“8 die übergeordneten Zielsetzungen im Bereich der Prävention und der Behandlung sowie der Altersarbeit und dem Gesundheitswesen fest. Sie beschäftigt sich mit gesellschaftspolitischen Fragen und der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens unter besonderer Berücksichtigung des Themas 1 Änderung vom 20. November 2018 (GRB 2018-4855), Inkrafttreten per 1. Januar 2019 2 Änderung vom 8. Januar 2019 (GRB 2019-4902); Inkrafttreten per 1. Januar 2019 3 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 4 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 5 Änderung vom 30. April 2013 (GRB 2013-25/85), Inkrafttreten per 30. April 2013 6 Änderung vom 20. November 2018 (GRB 2018-4855), Inkrafttreten per 1. Januar 2019 7 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 8 Änderung vom 10. Januar 2023 (GRB 2023-6481), Inkrafttreten per 1. Januar 2023 - 27 - Integration1. Der Gemeinderat kann zu spezifischen Fragen ihre Meinung einholen. Die Kommission nimmt mit anderen gemeinderätlichen Kommissionen und Stellen sowie privaten Organisationen Kontakt auf, um gemeinsame gesellschaftlich relevante Anliegen zu erörtern.2 Keine. Gemäss Verordnung Anforderungsprofil Die Mitglieder sollen in der Regel aus Personen rekrutiert werden, die sozialen Anliegen nahestehen, sich generell für gesellschaftsrelevante Fragen, Themen und Zusammenhänge interessieren, einen fachbezogenen Erfahrungs- oder Bildungshintergrund vorweisen. Die Vertreter kommen beispielsweise aus folgenden Bereichen: Altersarbeit, Jugendförderung, Kindererziehung bzw. Kinderbetreuung, Kirche, Kultur, Migration, Schule, Soziale Arbeit, Gesundheitswesen.3 Wenn diese Personen zusätzlich Fähigkeiten/Kenntnisse in gesellschaftspolitischen Fragen aufweisen, ist dies von Vorteil, jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Vielmehr sind Persönlichkeiten angesprochen, die an gesellschaftspolitischen Fragen interessiert sind, sich zum Wohle der Gemeinschaft einzusetzen. Pro Jahr finden in der Regel 6 bis 8 Kommissionssitzungen statt. 1 Änderung vom 20. November 2018 (GRB 2018-4855), Inkrafttreten per 1. Januar 2019 2 Änderung vom 30. April 2013 (GRB 2013-25/85), Inkrafttreten per 30. April 2013 3 Änderung vom 30. April 2013 (GRB 2013-25/85), Inkrafttreten per 30. April 2013 - 28 - Anhang 131 Aufgehoben2 1 Änderung vom 2. Dezember 2014 (GRB 2014-3235), Inkrafttreten per 1. Januar 2015 2 Änderung vom 8. Januar 2019 (GRB 2019-4902); Inkrafttreten per 1. Januar 2019 - 29 - Anhang 14 Aufgehoben1 1 Änderung vom 20. November 2018 (GRB 2018-4855), Inkrafttreten per 1. Januar 2019 - 30 - Anhang 15: Kommission Erhalt Alte Sagi1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitz der Kommission obliegt dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Abteilung Bildung/Kultur. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.2 2. Aufgabenbereich Die Aufgabe der Kommission besteht darin, einen Teil der Alten Sagi an der Küntwilerstrasse für die Nachwelt zu erhalten. Hierzu ist eine Teilsicherung der Altbaubestände vorzunehmen sowie ein geeigneter Standort für den Wiederaufbau zu suchen. Zudem konzipiert die Kommission den künftigen Betrieb und Unterhalt des erhaltenen Teils der Alten Sagi. Keine. 4. Beschussfassung Die Kommission kann gemäss Verordnung Fachpersonen beiziehen. 1 Änderung vom 5. Juli 2022 (GRB 2022-6290), Inkrafttreten per 6. Juli 2022 - 31 - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen................................................................................... 1 Art. 1 Kompetenzen der Kommissionen/Fachausschüsse ................................ 1 Art. 2 Ständige Kommissionen .......................................................................... 1 Art. 3 Kommission ............................................................................................. 1 Art. 4 Fachausschuss........................................................................................ 2 Art. 5 Delegierte ................................................................................................ 2 Art. 6 Arbeitsgruppe .......................................................................................... 2 B. Organisationen ..................................................................................................... 2 Art. 7 Vorsitz ..................................................................................................... 2 Art. 8 Mitglieder ................................................................................................. 2 Art. 9 Protokoll................................................................................................... 3 Art. 10 Aufgabe ................................................................................................... 3 Art. 11 …………………………………………………………………………………...3 Art. 12 Fachpersonen / Sachverständige ............................................................ 3 Art. 13 Beschlussfassung.................................................................................... 4 Art. 14 Sitzungsintervall und Sitzungszeitpunkt / Traktandenliste ....................... 4 C. Rechte und Pflichten ............................................................................................ 4 Art. 15 Vertraulichkeit .......................................................................................... 4 Art. 16 Stimmrecht .............................................................................................. 4 Art. 17 Ausstand.................................................................................................. 5 Art. 18 Sitzungsentschädigung ........................................................................... 5 Art. 19 Jahresanlass ........................................................................................... 5 Art. 20 Weiterbildung........................................................................................... 5 Art. 21 Jahresprogramm ..................................................................................... 5 Art. 22 Wahl ........................................................................................................ 5 Art. 23 Amtsdauer ............................................................................................... 6 Art. 24 Demissionen ............................................................................................ 6 Art. 25 Leistungsauftrag ...................................................................................... 6 D. Eingesetzte Kommissionen / Fachausschüsse .................................................... 6 Art. 26 Stabstellen Präsidiales ............................................................................ 6 - 32 - Art. 27 Abteilung Finanzen/Controlling ................................................................ 6 Art. 28 Abteilung Bildung/Kultur .......................................................................... 7 Art. 29 …………………………………………………………………………………...7 Art. 29a Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien ................................................ 7 Art. 29b Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit ...................................................... 7 Art. 30 Abteilung Soziales/Gesundheit ................................................................ 7 E. Schlussbestimmungen ......................................................................................... 8 Art. 31 …………………………………………………………………………………...8 Anhang 1: Finanzstrategiekommission ....................................................................... 9 Anhang 2: Grundstückgewinnsteuerkommission ...................................................... 10 Anhang 3: Schulkommission .................................................................................... 12 Anhang 4: Baukommission ....................................................................................... 14 Anhang 5 .................................................................................................................. 16 Anhang 6 .................................................................................................................. 17 Anhang 7: Ortsplanungskommission ........................................................................ 18 Anhang 8: Sportanlagenkommission ........................................................................ 19 Anhang 9: Kommission Tiefbau/Umwelt/Sicherheit .................................................. 21 Anhang 10 ................................................................................................................ 23 Anhang 11: Feuerschutz- und Sicherheitskommission ............................................. 24 Anhang 12: Kommission Soziales/Gesundheit ......................................................... 26 Anhang 13 ................................................................................................................ 28 Anhang 14 ................................................................................................................ 29 Anhang 15: Kommission Erhalt Alte Sagi ................................................................. 30

← Find another law