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10 provisions
§ 1 Schifffahrt
1 Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-,
Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt
und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in
Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Landungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit
nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Interessierte dazu verpflichtet sind.
2 Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Sturmwarn-
und
§ 2 Seerettungsdienst
1 Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee
werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.
2 Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der
zuständigen Direktion.
3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können
sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen,
soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die
gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.
4 . . .4
Beschränkung
und Verbot
§ 3 der Schifffahrt
Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger
Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des
Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken.
Erlass weiterer
§ 4 Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann
a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der
Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,
b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungsdienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni
erlassen,
c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften
des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.
2 Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direktion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.
747.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt
Abgaben;
§ 5 Vollzug
Dem Regierungsrat obliegt
a.4
b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,
c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des
Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
§ 6 Aufsicht
1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden
übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen
Direktion.
2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Weisungen erteilen.
Interkantonale
§ 7 Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von
Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder
einer interkantonalen Behörde übertragen.
2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Vollzugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem
Kanton auf den andern vereinbaren.
Vorbehalt
anderer
§ 8 Vorschriften
Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von
Schiffen bleiben vorbehalten.
§ 9 Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung
des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Regelung der Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni
1914 aufgehoben.
1 OS 47, 389 und GS V, 636.
2 SR 747.201.
3 In Kraft seit 1. Juni 1980.
4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In
Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).