Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
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Change 1
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere: 2. Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen, 3. Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten, 4. Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren, 5. Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern, 6. Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten, 7. die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere: 2. Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen, 3. Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten, 4. Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren, 5. Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern, 6. Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten, 7. die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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