Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
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Change 1
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. kundenorientierte Feststellung von betrieblichem Lern- und Qualifikationsbedarf, 2. betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatzqualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen entwickeln, 3. Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksichtigung kundenbezogener Anforderungen planen und modernisieren, 4. Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen bedarfsorientiert entwickeln, 5. unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbildungsverbünde und Serviceausbildungen organisieren. (2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Eignungsanforderungen an Bildungsmaßnahmen feststellen, 2. Jugendliche für berufliche Bildungswege und Qualifikationsangebote interessieren und gewinnen, 3. die Eignung von Bewerbern diagnostizieren. (3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewertung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfeststellung, 2. Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lernzielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden, 3. Gestalten von Prüfungssituationen unter psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten, 4. Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen. (4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für Lernstationen analysieren und bestimmen, 2. Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben, 3. berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben, 4. berufspädagogische Beratung bei Problemfällen. (5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. qualitätssichernde und -verbessernde Methoden, Bildungscontrolling, Qualitätsstandards, 2. Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich ihrer Leistungsmerkmale, 3. Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen.
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. kundenorientierte Feststellung von betrieblichem Lern- und Qualifikationsbedarf, 2. betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatzqualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen entwickeln, 3. Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksichtigung kundenbezogener Anforderungen planen und modernisieren, 4. Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen bedarfsorientiert entwickeln, 5. unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbildungsverbünde und Serviceausbildungen organisieren. (2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Eignungsanforderungen an Bildungsmaßnahmen feststellen, 2. Jugendliche für berufliche Bildungswege und Qualifikationsangebote interessieren und gewinnen, 3. die Eignung von Bewerbern diagnostizieren. (3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewertung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfeststellung, 2. Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lernzielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden, 3. Gestalten von Prüfungssituationen unter psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten, 4. Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen. (4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für Lernstationen analysieren und bestimmen, 2. Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben, 3. berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben, 4. berufspädagogische Beratung bei Problemfällen. (5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. qualitätssichernde und -verbessernde Methoden, Bildungscontrolling, Qualitätsstandards, 2. Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich ihrer Leistungsmerkmale, 3. Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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