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Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr 2025

Eschen-Nendeln · 2024/05/Tarifordnung-ueber-die-Wasseranschlussgebuehr-2025.pdf · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 5/8
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Grundsatz Die zu erhebenden Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) werden in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) festgelegt.

Art. 2

Wasseranschlussgebühr 1) Für den Hausanschluss der Kunden an die Wasserversorgungsanlagen der WLU und den Löschschutz wird eine Wasseranschlussgebühr eingehoben. Die Wasseranschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Wasseranschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. 2) Die Vorschreibung und Einhebung der Wasseranschlussgebühr erfolgt durch die Gemeinde.

Art. 3

Wasseranschlussgebührenpflicht 1) Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungs- und / oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen. 2) Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben. Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die über keine Wasserinstallationen verfügen. 3) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten, Gewerbe oder dem Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 3/8 Witterungsschutz dienen oder hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben wurde. 5) Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, werden gleichbehandelt wie Neubauten. Eine bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. Ausschliesslich bei Ersatzbauten, welche provisorische Bauten ersetzen und für welche die Anschlussgebühren bereits bezahlt wurden, können diese bereits bezahlten Anschlussgebühren bei einer Fertigstellung der Ersatzbaute, binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen Baute, in Abzug gebracht werden. 6) Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. 7) Für eine Baute, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dient und trotz gesetzlich zwingender Anwendung des Baubewilligungsverfahrens (Art. 74 ff. BauG) oder Anzeigeverfahrens (Art. 85 f. BauG) mit oder ohne entsprechende Bewilligung erstellt wurde, besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht 5 Jahre ab Erstellung (Bauabnahme) vollständig rückgebaut ist. Für Bauten, für welche bis dato keine Anschlussgebühr entrichtet wurde und am 31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren gemäss Art. 3 erhoben. 8) Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde und Brunnen der Gemeinde.

Art. 4

Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung. 2) Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile, die der Bewilligungspflicht unterliegen, wasseranschlussgebührenpflichtig. Für 4/8 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr offene Bauten richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Ausgenommen sind auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m. 3) Die Wasseranschlussgebühr, exklusive Mehrwertsteuer, beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter (m³) umbauter Raum. 4) In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden. 5) Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt. 6) Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

Art. 5

Gebühren bei Sprinkleranlagen 1) Bei Erstellung von Sprinkleranlagen wird für das von der Sprinkleranlage erfasste Volumen der Baute ein einmaliger Beitrag in Höhe von CHF 20.00 pro benötigtem Minutenliter für den Anschluss und für die Bereitstellung des Löschwassers erhoben. Von dem für die Sprinkleranlage und für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach BVD) insgesamt notwendigen Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1200 Minutenliter in Abzug gebracht werden. 2) Der gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Tarifordnung ermittelte Betrag wird dem nach Art. 3 dieser Tarifordnung ermittelten Betrag gegenübergestellt. Als Wasseranschlussgebühr wird dem Kunden der höhere der beiden Beträge in Rechnung gestellt. Bei nachträglich installierten Sprinkleranlagen kommt derselbe Berechnungsmodus zur Anwendung. 3) Bei Sprinkleranlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz der WLU verursachen, hat der Verursacher die Kosten der notwendigen Kalibervergrösserung zu tragen.

Art. 6 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 5/8

Sonstiges Die Wasseranschlussgebühr ist unabhängig von Erschliessungskostenbeiträgen im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BauG und ist jeweils in voller Höhe geschuldet.

Art. 7

Schlussbestimmung 1) Diese Tarifordnung der Gemeinde Eschen für die Wasserversorgung ersetzt die bisherige Tarifordnung der Gemeinde Eschen vom 1. Januar 2013. 2) Diese Tarifordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Eschen an seiner Sitzung vom 28. Februar 2024 genehmigt und wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Eschen, 28. Februar 2024 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher 6/8 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 7/8 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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