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Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 10 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9

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10 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA StF: BGBl. III Nr. 228/2001 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – geleitet von dem Wunsche, ihre bilateralen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen, – überzeugt von der Bedeutung des Tourismus für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker, – in der Absicht, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern, haben auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften, Folgendes vereinbart: Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 7. November 2000 bzw. am 4. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 mit 1. November 2001 in Kraft.

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Art. 1

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.

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Art. 2

Artikel 2 Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen in das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei fördern.

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Art. 3

Artikel 3 Die Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen über die Entwicklung der Tourismuswirtschaft, des Beherbergungswesens, der touristischen Dienstleistungen und der wichtigsten Investitionsprojekte im Tourismus austauschen. Weiters werden sie die Durchführung von geeigneten touristischen Investitionsprojekten unterstützen.

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Art. 4

Artikel 4 Die Vertragsparteien werden die Marketingaktivitäten der staatlichen Tourismusorganisationen und Unternehmungen der anderen Vertragspartei im jeweils anderen Staat fördern, um das Wissen in der Bevölkerung für die Tourismuswirtschaft und Sehenswürdigkeiten im jeweils anderen Staat laufend zu erhöhen.

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Art. 5

Artikel 5 Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch von Tourismusexperten sowie -managern zur touristischen Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der touristischen Attraktionen und zur Errichtung von touristischen Einrichtungen unterstützen.

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Art. 6

Artikel 6 Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

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Art. 7

Artikel 7 Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Tourismusorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei unterstützen.

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Art. 8

Artikel 8 Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

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Art. 9

Artikel 9 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind. GESCHEHEN in Schanghai, am 20. Oktober 2001 in drei Urschriften in Deutscher, Chinesischer und Englischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

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