Bebauungsplan 168: Basel Areal «Grosspeter» / Grosspeterstrasse / Münchensteinerstrasse / St. Alban-Ring
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Change 1
§ 8
BPG ab Kote 279,0 m ü. M.). 2.5 Im senkrecht schraffierten Bereich des Baufeldes F ist ab Strassenebene eine Durchfahrtshöhe von min. 4,5 Metern freizuhalten. 1 SG 730.100. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.168 2.6 Die Fläche G ist für Strassenbauten des Nationalstrassennetzes, teilweise auch für ein fünftes Gleistrassee der SBB, freizuhalten. Sie darf nicht überbaut werden und ist als eine der Öffentlichkeit zugängliche Grünanlage zu gestalten: - solange die Fläche nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird, - bei und nach Realisierung des Nationalstrassenabschnitts derjenige Teil, der nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird, - bei einem definitiven Verzicht auf eine Nationalstrasse in diesem Bereich. Anlässlich der Beanspruchung der Fläche G ist ein der Realisierung der vorliegenden Grünanlage entsprechender Ersatzaufwand zur Errichtung und Verbesserung einer anderen öffentlichen Grünanlage zu leisten. 2.7 Die nach diesem Plane erstellten Bauten sind durch eine neue, südlich der Baufelder liegende Strasse zu erschliessen. Diese ist durchgehend zu realisieren, sobald auf einem der Baufelder C, D, E oder F ein Neubau errichtet wird. Die bei der Erstellung der Strasse zur Allmend fallenden privaten Landflächen werden an den Kanton abgetreten. Dieser erstellt die Strasse und übernimmt sie schliesslich und deren Unterhalt. Die Baukosten werden den durch die Strasse erschlossenen privaten Grundstücken belastet, können jedoch von der Mehrwertabgabe abgezogen werden. 2.8 Die Werkleitungserschliessung muss von der Grosspeterstrasse her erfolgen. 2.9 Die öffentliche Fussgänger-, Velo- und Mofaverbindung St. Alban-Ring / Hexenweglein ist dauernd aufrecht zu erhalten. Bei Realisierung der geplanten Nationalstrasse ist sie auf die Erschliessungsstrasse zu verlegen. Der hierzu erforderliche Raumbedarf ist sicherzustellen. 2.10 Alle neuen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen und über die neue Strasse zu erschliessen. 2.11 Bestehende Bäume, die gefällt werden müssen, sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. 2.12 Im Geltungsbereich der Zone 5 wird der Wohnanteil «alle Geschosse Arbeitsflächen» festgesetzt. 2.13 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2) 2) Wirksam seit 5. 12. 2004. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.168 Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/167.html
§ 8
BPG ab Kote 279,0 m ü. M.). 2.5 Im senkrecht schraffierten Bereich des Baufeldes F ist ab Strassenebene eine Durchfahrtshöhe von min. 4,5 Metern freizuhalten. 1 SG 730.100. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.168 2.6 Die Fläche G ist für Strassenbauten des Nationalstrassennetzes, teilweise auch für ein fünftes Gleistrassee der SBB, freizuhalten. Sie darf nicht überbaut werden und ist als eine der Öffentlichkeit zugängliche Grünanlage zu gestalten: - solange die Fläche nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird, - bei und nach Realisierung des Nationalstrassenabschnitts derjenige Teil, der nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird, - bei einem definitiven Verzicht auf eine Nationalstrasse in diesem Bereich. Anlässlich der Beanspruchung der Fläche G ist ein der Realisierung der vorliegenden Grünanlage entsprechender Ersatzaufwand zur Errichtung und Verbesserung einer anderen öffentlichen Grünanlage zu leisten. 2.7 Die nach diesem Plane erstellten Bauten sind durch eine neue, südlich der Baufelder liegende Strasse zu erschliessen. Diese ist durchgehend zu realisieren, sobald auf einem der Baufelder C, D, E oder F ein Neubau errichtet wird. Die bei der Erstellung der Strasse zur Allmend fallenden privaten Landflächen werden an den Kanton abgetreten. Dieser erstellt die Strasse und übernimmt sie schliesslich und deren Unterhalt. Die Baukosten werden den durch die Strasse erschlossenen privaten Grundstücken belastet, können jedoch von der Mehrwertabgabe abgezogen werden. 2.8 Die Werkleitungserschliessung muss von der Grosspeterstrasse her erfolgen. 2.9 Die öffentliche Fussgänger-, Velo- und Mofaverbindung St. Alban-Ring / Hexenweglein ist dauernd aufrecht zu erhalten. Bei Realisierung der geplanten Nationalstrasse ist sie auf die Erschliessungsstrasse zu verlegen. Der hierzu erforderliche Raumbedarf ist sicherzustellen. 2.10 Alle neuen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen und über die neue Strasse zu erschliessen. 2.11 Bestehende Bäume, die gefällt werden müssen, sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. 2.12 Im Geltungsbereich der Zone 5 wird der Wohnanteil «alle Geschosse Arbeitsflächen» festgesetzt. 2.13 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2) 2) Wirksam seit 5. 12. 2004. Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.168 Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/167.html
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.