Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "42g. 32007 L 0059: Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 22 Abs. 6 findet keine Anwendung. b) Anhang I Nummer 2 Bst. c erhält folgende Fassung: "das Unterscheidungszeichen der EFTA-Staaten, die die Fahrerlaubnis ausstellen, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt. Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt: IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen" c) In Anhang I Nummer 2 Bst. e werden die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch "EWR-Modell" ersetzt.""