Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 23 Aufgaben und Ausbildung
1 Die Zeugenschutzstelle erfüllt die folgenden Aufgaben: a. Sie prüft Anträge auf Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms für eine zu schützende Person und stellt der Direktorin oder dem Direktor von fedpol Antrag. b. Sie führt die im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes durch. c. Sie berät und betreut die zu schützende Person und unterstützt sie bei der Abwicklung persönlicher Angelegenheiten. d. Sie koordiniert die ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach diesem Gesetz mit den nötigen prozessualen Zeugenschutzmassnahmen gemäss der StPO. e. Sie berät und unterstützt die inländischen Polizeibehörden bei Schutzmassnahmen zugunsten von Personen im Vorfeld und ausserhalb eines Zeugenschutzprogramms gemäss diesem Gesetz. f. Sie prüft das Ersuchen eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichts zur Durchführung des Schutzes einer Person in der Schweiz. g. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen im Ausland. h. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten, insbesondere mit Organisationen der spezialisierten Opferbetreuung. 2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle. SR 312.0
Art. 23 Aufgaben und Ausbildung
1 Die Zeugenschutzstelle erfüllt die folgenden Aufgaben: a. Sie prüft Anträge auf Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms für eine zu schützende Person und stellt der Direktorin oder dem Direktor von fedpol Antrag. b. Sie führt die im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes durch. c. Sie berät und betreut die zu schützende Person und unterstützt sie bei der Abwicklung persönlicher Angelegenheiten. d. Sie koordiniert die ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach diesem Gesetz mit den nötigen prozessualen Zeugenschutzmassnahmen gemäss der StPO. e. Sie berät und unterstützt die inländischen Polizeibehörden bei Schutzmassnahmen zugunsten von Personen im Vorfeld und ausserhalb eines Zeugenschutzprogramms gemäss diesem Gesetz. f. Sie prüft das Ersuchen eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichts zur Durchführung des Schutzes einer Person in der Schweiz. g. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen im Ausland. h. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten, insbesondere mit Organisationen der spezialisierten Opferbetreuung. 2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle. SR 312.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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