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Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7 Prüfung des Antrags

1 Die Zeugenschutzstelle führt ein umfassendes Prüfverfahren durch. Sie prüft insbesondere: a. ob die Gefährdung der zu schützenden Person erheblich ist; b. ob die zu schützende Person für ein Zeugenschutzprogramm geeignet ist; c. ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder ob andere Umstände vorliegen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von entgegenstehenden Interessen Dritter darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde; d. ob Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder prozessuale Zeugenschutzmassnahmen nach den Artikeln 149–151 StPO nicht ausreichend wären; e. ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 2 Sie informiert die zu schützende Person über: a. Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen eines Zeugenschutzprogramms; b. die Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation. 3 Sie kann im Rahmen des Prüfverfahrens die notwendigen Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person ergreifen. SR 312.0

Your change, as a redline

Art. 7 Prüfung des Antrags

1 Die Zeugenschutzstelle führt ein umfassendes Prüfverfahren durch. Sie prüft insbesondere: a. ob die Gefährdung der zu schützenden Person erheblich ist; b. ob die zu schützende Person für ein Zeugenschutzprogramm geeignet ist; c. ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder ob andere Umstände vorliegen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von entgegenstehenden Interessen Dritter darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde; d. ob Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder prozessuale Zeugenschutzmassnahmen nach den Artikeln 149–151 StPO nicht ausreichend wären; e. ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 2 Sie informiert die zu schützende Person über: a. Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen eines Zeugenschutzprogramms; b. die Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation. 3 Sie kann im Rahmen des Prüfverfahrens die notwendigen Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person ergreifen. SR 312.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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