Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
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Change 1
Art. 54 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen eine Pflicht nach Artikel 8, 9, 10 oder 35 verstösst; b. in Verletzung der Auskunftspflicht oder der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; c. die nach Artikel 13 vorgesehenen Rückstellungen nicht bildet; d. als Durchführungsorgan im Sinne dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht; e. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht; f. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG und nach Artikel 82 KVG entzieht; g. gegen das Verbot nach Artikel 62 Absatz 2bis oder Artikel 64 Absatz 8 KVG verstösst. 2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. 3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einer rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leistet oder zuwiderhandelt; b. die Durchsetzung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 4, 4a, 5 und 7 KVG erschwert; c. Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung verletzt; d. Vorschriften über die Leistungsvergütung nach Artikel 34 Absatz 1 KVG verletzt; e. Vorschriften über die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG verletzt; f. Vorschriften über die Prämien der Versicherten nach den Artikeln 61–63 KVG verletzt; g. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht; h. eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 19b Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht. 4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–f und h fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 5 Haben die Aufsichtsbehörde oder beauftragte Personen Auskünfte unter Mitwirkung einer Person erlangt, so dürfen diese in einem Strafverfahren gegen dieselbe Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Auskünfte auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. SR 830.1 SR 832.10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).
Art. 54 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen eine Pflicht nach Artikel 8, 9, 10 oder 35 verstösst; b. in Verletzung der Auskunftspflicht oder der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; c. die nach Artikel 13 vorgesehenen Rückstellungen nicht bildet; d. als Durchführungsorgan im Sinne dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht; e. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht; f. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG und nach Artikel 82 KVG entzieht; g. gegen das Verbot nach Artikel 62 Absatz 2bis oder Artikel 64 Absatz 8 KVG verstösst. 2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. 3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einer rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leistet oder zuwiderhandelt; b. die Durchsetzung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 4, 4a, 5 und 7 KVG erschwert; c. Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung verletzt; d. Vorschriften über die Leistungsvergütung nach Artikel 34 Absatz 1 KVG verletzt; e. Vorschriften über die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG verletzt; f. Vorschriften über die Prämien der Versicherten nach den Artikeln 61–63 KVG verletzt; g. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht; h. eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 19b Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht. 4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–f und h fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 5 Haben die Aufsichtsbehörde oder beauftragte Personen Auskünfte unter Mitwirkung einer Person erlangt, so dürfen diese in einem Strafverfahren gegen dieselbe Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Auskünfte auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. SR 830.1 SR 832.10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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