Reglement Befahrung Quellschutzzone Wiesle
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Change 1
Art. 11
Verwendung von Genehmigungen und Barriereschlüsseln.................0...0000000000000000 6 VI. Gebühren und Vollzug... EEE 6 Art. 12... VOllZUQaara0e ren ERDE HE EERURURE HERE ET RRFRREE ERREGER EEE Art. 13. Gebühren ass EEE 6 VIl. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, InkraftsetZzung.......................... 7 Art. 14. Rechtsmittel... EEE 7 Art. 15. Schlussbestimmung .........0.0e EEE 7 Anhänge: Anhang 1: Gebühren Anhang 2: Übersichtsplan Anhang 3: Berechtigte Institutionen Präambel Die Quellwasserfassung Wiesle der Wasserversorgung Balzers auf dem Gebiet der Gemeinde Fläsch unterliegt den schweizerischen Gesetzen des Gewässerschutzes für Grundwasserschutzzonen. Um das als Trinkwasser genutzte Grundwasser zu schützen ist das Befahren der Schutzzone zu definieren. [M Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Schutzzonenreglement für die Quellfassung Wiesle Quellen in der Gemeinde Fläsch vom 12.10.2021; Nr. 902 / 2021 Art. 2. Zweck 1 Dieses Reglement legt den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Abgabe von Schlüsseln zum Öffnen und Schliessen von Barrieren im Zusammenhang mit dem Befahren der Schutzzone der Quellwasserfassung Wiesle fest. Im Reglement werden ausserdem Zuständigkeiten und die Handhabung der Ein- und Durchfahrt durch das durch Barrieren abgegrenzte Gebiet definiert. Art. 3. Geltungsbereich U Dieses Reglement findet Anwendung im Einzugsgebiet der Wasserschutzzone Wiesle Quellen mit den in der Schutzzone liegenden Erschliessungsstrassen. Art. 4. Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. ll. Begriffsdefinition Art. 5. Definition 1 Im vorliegenden Reglement werden Begriffe mit folgenden Definitionen verwendet: a) Fahrbewilligung Als Fahrbewilligung wird ein Dokument bezeichnet, das die Erlaubnis des Fahrens auf mit Fahrverbot belegten Strassen ausweist. b) Fahrgenehmigung Als Fahrgenehmigung wird ein Dokument bezeichnet, das die Erlaubnis und den Zweck des Befahrens einer Schutzzone belegt. c) Fahrberechtigung Als Fahrberechtigung wird die Rechtmässigkeit der Befahrung einer Schutzzone bezeichnet. d) Gesuch Als Gesuch wird in diesem Reglement das Antragsformular zur Erlangung einer Fahrgenehmigung bezeichnet. N. Schutzmassnahmen Art. 6. Grundsatz 4 Die Strasse «Städeleweg» als einzige direkte Zufahrt aus liechtensteinischem Staatsgebiet zur Wasserschutzzone ist mit einem allgemeinen Fahrverbot (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) belegt. 2 Die Wasserschutzzone ist bei Beginn der Zone mit einem Hinweisschild «Wasserschutzgebiet» gekennzeichnet. 3 Das Durchfahren der Schutzzone durch Nichtberechtigte wird durch bauliche Massnahmen (abgeschlossene Barrieren) verhindert. 4 Um den Verkehr in der Schutzzone auf ein Minimum zu beschränken, hat die Zufahrt in die umliegenden Gebiete über die Forststrasse «Stockwaldweg» via «Burgruine Grafenberg» zu erfolgen. 5 Das Befahren der Schutzzone auf dem «Ancaschnalweg» zwischen Abzweigung «Städeleweg» und «Stockwaldweg» ist grundsätzlich nicht erlaubt (siehe Anhang 2, Strasse zwischen Schranke 1 und Schranke 2). S Das Befahren der Schutzzone auf dem Forstweg im Gebiet «Fukastei» zwischen Abzweigung «Stockwaldweg» und der Abzweigung beim See im Gebiet «Schlariswand» ist grundsätzlich nicht erlaubt (siehe Anhang 2, Strasse zwischen Schranke 3 und Schranke 4). IV. Schutzzonenfahrberechtigung Art. 7. Anerkannte Schutzzonenfahrberechtigung 1 Anerkannte Ausnahmen für das Ein- oder Durchfahren der Schutzzone sind a) Fahrten zu Rettungs- und Bergungszwecken b) Fahrten zur Polizeikontrolle c) Fahrten in den Diensten der Gemeinde Balzers d) Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen e) Fahrten für die Erfüllung forstdienstlicher Aufgaben f) Fahrten zu militärischen Zwecken g) Fahrten der Bürgergenossenschaft Balzers h) Fahrten für die Erfüllung von land-, jagd- und alpwirtschaftlicher Aufgaben Art. 8. Eingeschränkte Schutzzonenfahrberechtigung 1 Zeitlich begrenztes Einfahren in die Schutzzone wird für folgende Gegebenheiten gewährt: a) Einfahren in die Schutzzone über den «Ancaschnalweg», wenn das Erreichen der umliegenden Gebiete notwendig ist und diese nicht über andere Wege und Gebiete erreicht werden können b) Einfahren in die Schutzzone über den Forstweg im Gebiet «Fukastei», wenn das Erreichen der umliegenden Gebiete notwendig ist und diese nicht über andere Wege und Gebiete erreicht werden können. c) Einfahren in die Schutzzone, wenn das Erreichen des Gebietes «Hölzli» für dessen Grundbesitzer nicht über andere Wege und Gebiete möglich ist. Art. 9. Abgrenzung zu weiteren Bewilligungen und Genehmigungen 1 Eine Bewilligung zum Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen ist unabhängig von einer Genehmigung zum Befahren der Schutzzone. V. Verwaltung und Ausgabe von Genehmigungen und Barriereschlüsseln Art. 10. Ausgabe von Genehmigungen und Barriereschlüsseln 1 Gesuchsformulare für eine Fahrgenehmigung können bei der Gemeindeverwaltung (Front- Office) bezogen oder im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Gesuchsformulare müssen mindestens eine Woche vor dem ersuchten Datum der Befahrung vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. a Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle Bestimmung dieses Reglements, bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Gesuchsbewilligung, diese einzuhalten. 4 Wer eine anerkannte Fahrberechtigung gemäss den Nutzungszwecken in Kapitel IV, Artikel 7 geltend machen kann, erhält für das Passieren der Barrieren einen Schlüssel und eine Fahrgenehmigung mit einer Gültigkeit von einem Jahr. 5 Kann eine eingeschränkte Fahrberechtigung gemäss den Nutzungszwecken in Kapitel IV, Artikel 8 geltend gemacht werden, wird für das Befahren der Schutzzone eine befristete und gebührenpflichtige Fahrgenehmigung ausgestellt und ein Barriereschlüssel für diesen Zeitraum ausgehändigt. 6 Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen das Hinterlegen eines Depots und Unterzeichnung einer Empfangsquittung. 7 Für die Abgabe und Rücknahme von Barriereschlüsseln ist das Front Office der Gemeindeverwaltung Balzers zuständig, wobei die Öffnungszeiten zu beachten sind. 8 Für das Bewilligen von Gesuchen und das Ausstellen von Genehmigungen ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. Art. 11. Verwendung von Genehmigungen und Barriereschlüsseln 1 Die fahrzeuggebundene Fahrgenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen. 2 Der alleinige Besitz eines Barriereschlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Schutzzonen. 3 Die fahrzeugführende Person muss nachweisen können, dass das Befahren der Schutzzone zweckgebunden ist. 4 Barriereschlüssel und Fahrgenehmigung sind nicht übertragbar und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. 5 Nach Ablauf der Ausgabefrist des Barriereschlüssels ist dieser wieder unaufgefordert beim Front Office der Gemeindeverwaltung Balzers zurückzugeben. 6 Die Verlängerung einer anerkannten Fahrgenehmigung hat jährlich im Januar durch die gesuchstellende Person zu erfolgen. 7 Der Verlust eines Barriereschlüssels ist umgehend der Ausgabestelle (Front-Office) zu melden. 8 Verlorene oder nicht retournierte Schlüssel werden gesperrt und das hinterlegte Depot wird einbehalten. 9 Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu verschliessen.
Art. 11
Verwendung von Genehmigungen und Barriereschlüsseln.................0...0000000000000000 6 VI. Gebühren und Vollzug... EEE 6 Art. 12... VOllZUQaara0e ren ERDE HE EERURURE HERE ET RRFRREE ERREGER EEE Art. 13. Gebühren ass EEE 6 VIl. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, InkraftsetZzung.......................... 7 Art. 14. Rechtsmittel... EEE 7 Art. 15. Schlussbestimmung .........0.0e EEE 7 Anhänge: Anhang 1: Gebühren Anhang 2: Übersichtsplan Anhang 3: Berechtigte Institutionen Präambel Die Quellwasserfassung Wiesle der Wasserversorgung Balzers auf dem Gebiet der Gemeinde Fläsch unterliegt den schweizerischen Gesetzen des Gewässerschutzes für Grundwasserschutzzonen. Um das als Trinkwasser genutzte Grundwasser zu schützen ist das Befahren der Schutzzone zu definieren. [M Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Schutzzonenreglement für die Quellfassung Wiesle Quellen in der Gemeinde Fläsch vom 12.10.2021; Nr. 902 / 2021 Art. 2. Zweck 1 Dieses Reglement legt den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Abgabe von Schlüsseln zum Öffnen und Schliessen von Barrieren im Zusammenhang mit dem Befahren der Schutzzone der Quellwasserfassung Wiesle fest. Im Reglement werden ausserdem Zuständigkeiten und die Handhabung der Ein- und Durchfahrt durch das durch Barrieren abgegrenzte Gebiet definiert. Art. 3. Geltungsbereich U Dieses Reglement findet Anwendung im Einzugsgebiet der Wasserschutzzone Wiesle Quellen mit den in der Schutzzone liegenden Erschliessungsstrassen. Art. 4. Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. ll. Begriffsdefinition Art. 5. Definition 1 Im vorliegenden Reglement werden Begriffe mit folgenden Definitionen verwendet: a) Fahrbewilligung Als Fahrbewilligung wird ein Dokument bezeichnet, das die Erlaubnis des Fahrens auf mit Fahrverbot belegten Strassen ausweist. b) Fahrgenehmigung Als Fahrgenehmigung wird ein Dokument bezeichnet, das die Erlaubnis und den Zweck des Befahrens einer Schutzzone belegt. c) Fahrberechtigung Als Fahrberechtigung wird die Rechtmässigkeit der Befahrung einer Schutzzone bezeichnet. d) Gesuch Als Gesuch wird in diesem Reglement das Antragsformular zur Erlangung einer Fahrgenehmigung bezeichnet. N. Schutzmassnahmen Art. 6. Grundsatz 4 Die Strasse «Städeleweg» als einzige direkte Zufahrt aus liechtensteinischem Staatsgebiet zur Wasserschutzzone ist mit einem allgemeinen Fahrverbot (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) belegt. 2 Die Wasserschutzzone ist bei Beginn der Zone mit einem Hinweisschild «Wasserschutzgebiet» gekennzeichnet. 3 Das Durchfahren der Schutzzone durch Nichtberechtigte wird durch bauliche Massnahmen (abgeschlossene Barrieren) verhindert. 4 Um den Verkehr in der Schutzzone auf ein Minimum zu beschränken, hat die Zufahrt in die umliegenden Gebiete über die Forststrasse «Stockwaldweg» via «Burgruine Grafenberg» zu erfolgen. 5 Das Befahren der Schutzzone auf dem «Ancaschnalweg» zwischen Abzweigung «Städeleweg» und «Stockwaldweg» ist grundsätzlich nicht erlaubt (siehe Anhang 2, Strasse zwischen Schranke 1 und Schranke 2). S Das Befahren der Schutzzone auf dem Forstweg im Gebiet «Fukastei» zwischen Abzweigung «Stockwaldweg» und der Abzweigung beim See im Gebiet «Schlariswand» ist grundsätzlich nicht erlaubt (siehe Anhang 2, Strasse zwischen Schranke 3 und Schranke 4). IV. Schutzzonenfahrberechtigung Art. 7. Anerkannte Schutzzonenfahrberechtigung 1 Anerkannte Ausnahmen für das Ein- oder Durchfahren der Schutzzone sind a) Fahrten zu Rettungs- und Bergungszwecken b) Fahrten zur Polizeikontrolle c) Fahrten in den Diensten der Gemeinde Balzers d) Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen e) Fahrten für die Erfüllung forstdienstlicher Aufgaben f) Fahrten zu militärischen Zwecken g) Fahrten der Bürgergenossenschaft Balzers h) Fahrten für die Erfüllung von land-, jagd- und alpwirtschaftlicher Aufgaben Art. 8. Eingeschränkte Schutzzonenfahrberechtigung 1 Zeitlich begrenztes Einfahren in die Schutzzone wird für folgende Gegebenheiten gewährt: a) Einfahren in die Schutzzone über den «Ancaschnalweg», wenn das Erreichen der umliegenden Gebiete notwendig ist und diese nicht über andere Wege und Gebiete erreicht werden können b) Einfahren in die Schutzzone über den Forstweg im Gebiet «Fukastei», wenn das Erreichen der umliegenden Gebiete notwendig ist und diese nicht über andere Wege und Gebiete erreicht werden können. c) Einfahren in die Schutzzone, wenn das Erreichen des Gebietes «Hölzli» für dessen Grundbesitzer nicht über andere Wege und Gebiete möglich ist. Art. 9. Abgrenzung zu weiteren Bewilligungen und Genehmigungen 1 Eine Bewilligung zum Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen ist unabhängig von einer Genehmigung zum Befahren der Schutzzone. V. Verwaltung und Ausgabe von Genehmigungen und Barriereschlüsseln Art. 10. Ausgabe von Genehmigungen und Barriereschlüsseln 1 Gesuchsformulare für eine Fahrgenehmigung können bei der Gemeindeverwaltung (Front- Office) bezogen oder im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Gesuchsformulare müssen mindestens eine Woche vor dem ersuchten Datum der Befahrung vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. a Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle Bestimmung dieses Reglements, bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Gesuchsbewilligung, diese einzuhalten. 4 Wer eine anerkannte Fahrberechtigung gemäss den Nutzungszwecken in Kapitel IV, Artikel 7 geltend machen kann, erhält für das Passieren der Barrieren einen Schlüssel und eine Fahrgenehmigung mit einer Gültigkeit von einem Jahr. 5 Kann eine eingeschränkte Fahrberechtigung gemäss den Nutzungszwecken in Kapitel IV, Artikel 8 geltend gemacht werden, wird für das Befahren der Schutzzone eine befristete und gebührenpflichtige Fahrgenehmigung ausgestellt und ein Barriereschlüssel für diesen Zeitraum ausgehändigt. 6 Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen das Hinterlegen eines Depots und Unterzeichnung einer Empfangsquittung. 7 Für die Abgabe und Rücknahme von Barriereschlüsseln ist das Front Office der Gemeindeverwaltung Balzers zuständig, wobei die Öffnungszeiten zu beachten sind. 8 Für das Bewilligen von Gesuchen und das Ausstellen von Genehmigungen ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. Art. 11. Verwendung von Genehmigungen und Barriereschlüsseln 1 Die fahrzeuggebundene Fahrgenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen. 2 Der alleinige Besitz eines Barriereschlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Schutzzonen. 3 Die fahrzeugführende Person muss nachweisen können, dass das Befahren der Schutzzone zweckgebunden ist. 4 Barriereschlüssel und Fahrgenehmigung sind nicht übertragbar und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. 5 Nach Ablauf der Ausgabefrist des Barriereschlüssels ist dieser wieder unaufgefordert beim Front Office der Gemeindeverwaltung Balzers zurückzugeben. 6 Die Verlängerung einer anerkannten Fahrgenehmigung hat jährlich im Januar durch die gesuchstellende Person zu erfolgen. 7 Der Verlust eines Barriereschlüssels ist umgehend der Ausgabestelle (Front-Office) zu melden. 8 Verlorene oder nicht retournierte Schlüssel werden gesperrt und das hinterlegte Depot wird einbehalten. 9 Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu verschliessen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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