Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. 3 Sie muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Herstellers; b. Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbewahrt; c. Beschreibung des Gerätes oder der Maschine; d. für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel; e. für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel; f. das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle; g. Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; h. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung. 4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden. 5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen. 6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.
Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. 3 Sie muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Herstellers; b. Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbewahrt; c. Beschreibung des Gerätes oder der Maschine; d. für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel; e. für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel; f. das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle; g. Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; h. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung. 4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden. 5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen. 6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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