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29 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die
a) Kriterien für die Zuteilung und Verwendung der personellen Ressource sowie
die Obergrenze für die Abgrenzung zu deren Übertragbarkeit,
b) Funktionen und Massnahmen, die aus den Berechnungen des pauschalen Personalaufwands pro Vollzeitstelle herausgenommen werden,
c) Berechnung des Schulgelds bei auswärtigem Schulbesuch.
1) SAR 421.100
2) SAR 153.100
3) SAR 411.250
2. Ressourcierung
2.1. Allgemeines
§ 2
Ressourceneinsatz
1 Die Schulträger haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcenkontingente
(Lektionen) so einzusetzen, dass damit ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung erzielt wird. Dabei haben sie sich primär an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler, an der Chancengerechtigkeit in der Bildung, am Aargauer Lehrplan Volksschule, an den arbeitsrechtlichen Vorgaben zum
Einsatz ihrer Lehrpersonen und an der Schulqualität auszurichten.
§ 3
Ressourcenkontingente
1 Die Ressourcierung erfolgt einerseits über ein Ressourcenkontingent für den Kindergarten und die Primarschule, anderseits über eines für die Oberstufe.
2 Schülerinnen und Schüler der Förderklassen Kindergarten werden im Rahmen der
Ressourcierung dem Kindergarten, Schülerinnen und Schüler der Einführungsklassen
und der Förderklassen Primar der Primarschule zugeordnet. Vorbehalten bleibt § 10
Abs. 3.
3 Schülerinnen und Schüler der Förderklassen Oberstufe und der Sonderformen im
dritten Jahr der Oberstufe wie des Berufswahljahrs, des Werkjahrs sowie der Integrations- und Berufsfindungsklasse werden im Rahmen der Ressourcierung der Realschule zugeordnet. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 3.
§ 4
Schülerinnen- und Schülerpauschalen
1 Die Zuteilung der beiden Ressourcenkontingente an die Schulträger erfolgt aufgrund
von Schülerinnen- und Schülerpauschalen.
2 Diese setzen sich aus einer kantonal einheitlichen Standardkomponente und zwei
pro Schulträger variablen Zusatzkomponenten zusammen.
§ 5
Abteilungsgrösse
1 Eine kurzfristige Überschreitung der Abteilungsgrössen aus wichtigem Grund, namentlich bei während des laufenden Schuljahrs eintretenden Schülerinnen und Schülern, bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzelnen Fächern oder für einzelne Lektionen erfordert das Einverständnis der betroffenen Lehrpersonen.
§ 6
Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Schultyp
1 Für die einzelnen Schultypen gelten folgende minimale Schülerinnen- und Schülerzahlen:
a) Kindergarten 7
b) Primarschule 15
c) Realschule 39
d) Sekundarschule 45
e) Bezirksschule 108
2.2. Komponenten und Formeln
§ 7
Standardkomponente
1 Mit der Standardkomponente (SK) werden die für das verfassungsmässig garantierte
Grundschulangebot erforderlichen Ressourcen pro Schülerin und Schüler (SuS) auf
der jeweiligen Schulstufe und im jeweiligen Schultyp festgelegt.
2 Die SK pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen mit dem Verhältnis vom Wert "Menge der Ressourcen" zum Wert "Abteilungsgrösse" gemäss Anhang 1 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel:
SK in Wochenlektionen (WL) pro SuS = Wert "Menge der Ressourcen pro Abteilung
§ 8 in WL" geteilt durch Wert "Abteilungsgrösse in Anzahl SuS"
Zusatzkomponente 1
1 Mit der Zusatzkomponente 1 (ZK1) wird gestützt auf statistische Daten den lokalen
Unterschieden mit folgenden sprachlichen und sozialen Faktoren Rechnung getragen:
a) Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liechtensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Aufenthalt im Schulkreis des
betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften
Schülerinnen und Schüler (Ausländerquote, AQ),
b) Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter von 4 bis und mit 15 Jahren
mit Wohnsitz im Schulkreis des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse
(Sozialhilfequote, SQ),
c) Anteil der Steuerpflichtigen mit Aufenthalt im Schulkreis des betreffenden
Schulträgers mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte
der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) liegen,
gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung mit Kinder-
und Unterstützungsabzug (Quote Einkommensschwache, EQ).
2 Die ZK1 pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen unter Berücksichtigung des jeweiligen Mittelwerts der drei aktuellsten zur Verfügung stehenden
Datenjahre der in Absatz 1 aufgeführten Indikatoren mit den entsprechenden Werten
gemäss Anhang 2 (β1, β2 und β3) ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel:
§ 9 ZK1 in WL pro SuS = β1 * AQx + β2 * SQx + β3 * EQx
Zusatzkomponente 2
1 Mit der Zusatzkomponente 2 (ZK2) wird den lokalen Unterschieden an Kindergärten und Primarschulen Rechnung getragen.
2 Kleine Kindergärten und Primarschulen erhalten zusätzliche Ressourcen, wenn der
in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Schulgrösse (Anzahl SuS)" unterschritten wird.
3 Haben kleine Kindergärten und Primarschulen mehrere Standorte und wird der in
Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Gehdistanz zwischen Schulanlagen" überschritten, werden die Standorte bei der Anrechnung zusätzlicher Ressourcen separat betrachtet.
4 Die ZK2 berücksichtigt die Anzahl Schülerinnen und Schüler an kleinen Schulen
und kleinen Schulstandorten (SuS kl. Schulen und Stao) mit den beiden Faktoren a
und b gemäss Anhang 3. Sie basiert auf folgender Formel:
ZK2 in WL pro SuS kl. Schulen und Stao = (b - a * SuS kl. Schulen und Stao) * SuS
kl. Schulen und Stao
2.3. Zuteilung der Ressourcen im Allgemeinen
§ 10
Pauschale Zuteilung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulträgern jährlich
nach Verabschiedung des Budgets durch den Grossen Rat die ihnen im kommenden
Schuljahr zur Verfügung stehenden Ressourcenkontingente mit.
2 Diese ergeben sich aus der Multiplikation der per Stichtag 15. September statistisch
erfassten jeweiligen Schülerinnen- und Schülerzahlen pro Schultyp mit den Schülerinnen- und Schülerpauschalen.
3 Schülerinnen und Schüler in Einschulungsvorbereitungskursen, in regionalen Integrationskursen, in Sonderschulen, in Privatschulen und in privater Schulung werden
bei der Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahlen für die Berechnung der Ressourcenkontingente nicht eingerechnet.
§ 11
Substanzielle Veränderungen
1 Erhöht sich die Schülerinnen- und Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den für die Berechnung der Ressourcenkontingente relevanten statistischen Werten des Vorjahrs um mehr als 5 %, mindestens
aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS den betroffenen Schulträgern
auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.
2 Erhöht sich die Schülerinnen- und Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den nach Gutheissung eines vorherigen Gesuchs erweiterten Werten erneut um mehr als 5 %, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS den betroffenen Schulträgern auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.
3 Es kann nur auf Gesuche eingetreten werden, die im Rahmen der Schuljahresplanung zwischen dem 1. März und dem 31. Juli beim BKS mit plausibler Begründung
eingereicht worden sind.
4 Aus dem Vorjahr übertragene Lektionen werden bei der Beurteilung des Gesuchs
nicht berücksichtigt.
5 Bei organisatorischen Veränderungen aufgrund einer Schulschliessung oder -fusion
ist eine Neubeurteilung der Ressourcenzuteilung zu beantragen. Diese hat frühzeitig
zu erfolgen, spätestens bis 31. Dezember im Hinblick auf den Beginn des neuen
Schuljahrs.
§ 12
Schulleitungen
1 Die Ressourcierung für die Schulleitungen basiert auf den Vollzeitäquivalenten der
Lehrpersonen, die sich aus der pauschalen Zuteilung der Ressourcenkontingente ergeben. Die Berechnung erfolgt gemäss der in Anhang 4 festgelegten Formel.
2 Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem
Zeitraum keine erheblichen Veränderungen erfährt.
3 Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von 10 % erhalten Schulträger, die in ihrem Schulkreis über mindestens ein anerkanntes beziehungsweise bewilligtes Wohnheim für schulpflichtige Kinder und Jugendliche verfügen.
§ 13
Logopädie für Kinder an Privatschulen
1 Das BKS teilt den Schulträgern beziehungsweise den zuständigen Sprachheilverbänden auf jeweils 100 Kinder mit Aufenthalt in ihrem Schulkreis, die einen privaten
Kindergarten oder eine private Primarschule besuchen, pro Schuljahr sechs zusätzliche Wochenlektionen zu.
2 Basis für die Berechnung bilden die Schülerinnen- und Schülerzahlen des Vorjahrs.
§ 14
Begleiteter Berufseinstieg
1 Das BKS teilt den Schulträgern auf Gesuch hin zusätzliche Ressourcen für die Begleitung des Berufseinstiegs von Lehrpersonen im Rahmen einer Studienvariante
"Quereinstieg" zu.
2 Die zusätzlichen Ressourcen betragen höchstens eine Wochenlektion pro begleitete
Lehrperson und Schuljahr während in der Regel zwei Schuljahren.
§ 15
Regionale Angebote
1 Besteht ein Bedarf für ein regionales Angebot, insbesondere für einen regionalen
Integrationskurs, ein regionales Spezialangebot oder die Begabtenförderung, kann das
BKS mit dem Träger des betreffenden Angebots die Ressourcierung inklusive der Zuteilung zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitungen über einen Leistungsvertrag
regeln.
§ 16
Instrumentalunterricht
1 Das BKS teilt den Schulträgern auf Antrag die für den lehrplanmässigen Instrumentalunterricht erforderlichen Ressourcen zu.
2 Die Bemessung der Ressourcen erfolgt gemäss der Volksschulverordnung (V VSG)
vom 18. Februar 2026 4).
3 Das BKS kann im Rahmen der Begabtenförderung zusätzliche Ressourcen zuteilen.
2.4. Zuteilung der Ressourcen im Härtefall
§ 17
Ausserordentliche Situation
1 Das BKS kann auf begründetes Gesuch der Schulträger im Härtefall ausnahmsweise
für eine beschränkte Zeit situationsadäquat zusätzliche Ressourcen zu den Ressourcenkontingenten zuteilen.
2 Die Zuteilung bedarf grundsätzlich einer vorgängigen detaillierten Überprüfung der
Situation durch das BKS und einer Klärung, ob alle Handlungsmöglichkeiten der
Schule ausgeschöpft wurden.
§ 18
Beschulung von Schutzbedürftigen und Asylsuchenden
1 Das BKS teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche aus Kantonalen Asylunterkünften beschulen, jeweils für das laufende Schulhalbjahr zusätzliche Ressourcen inklusive zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitung zu.
2 Es kann den Schulträgern für einen befristeten Zeitraum für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus Krisenregionen zusätzliche Ressourcen inklusive zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitung zuteilen.
§ 19
Förderklassen plus
1 Das BKS regelt mit Schulträgern, die Kinder und Jugendliche in Förderklassen plus
beschulen, die diesbezügliche Ressourcierung inklusive der Zuteilung zusätzlicher
Ressourcen für die Schulleitungen jeweils für das laufende Schuljahr über einen Leistungsvertrag.
2 Pro Abteilung werden in der Regel zusätzliche Ressourcen im Umfang von 25 bis
45 Wochenlektionen pro Schuljahr zugeteilt.
4) SAR 421.315
2.5. Ressourcentransfer und -kontrolle
§ 20
Ressourcentransfer
1 Schulträger, deren Schülerinnen und Schüler pädagogische Leistungen bei anderen
Schulträgern oder bei öffentlichen, im schulischen Bereich tätigen Verbänden beziehen, können die damit verbundenen Ressourcen der jeweiligen Kontingentskategorien
auf die betreffenden Schulträger beziehungsweise Verbände transferieren.
2 Die Menge der zu transferierenden Ressourcen ist zwischen den beteiligten Schulträgern beziehungsweise zwischen dem beteiligten Schulträger und dem beteiligten
Verband zu vereinbaren. Das BKS gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.
3 Vorbehalten bleiben die gemäss den §§ 25–28 geregelten Schulgelder, mit denen im
Wesentlichen die Anlage- und Betriebskosten der Schulinfrastruktur abgegolten werden.
§ 21
Umrechnung
1 Die zur Verfügung stehenden beiden Ressourcenkontingente werden bei der Umrechnung in Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen grundsätzlich mit Faktor 1, bei den
Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik am Kindergarten und an der Primarschule
mit Faktor 1,1 belastet.
2 Eine Lektion entspricht umgerechnet folgenden Arbeitszeiten:
a) Assistenzperson 110 Stunden,
b) Externe Fachperson I 85 Stunden,
c) Externe Fachperson II 70 Stunden.
§ 22
Ressourcenübertragung
1 Nach Abschluss des Schuljahrs werden in den beiden Ressourcenkontingenten die
zugeteilten und die effektiv eingesetzten Ressourcen miteinander abgeglichen.
2 Nicht genutzte Ressourcen werden den neuen Ressourcenkontingenten des folgenden Schuljahrs hinzugefügt. Die Grenze liegt bei 5 % der Ressourcenkontingente des
abgeschlossenen Schuljahrs ohne Übertrag, Ressourcentransfers und Härtefallressourcen.
3 Kleine Schulen mit einem Ressourcenkontingent von 120 Wochenlektionen oder
weniger dürfen maximal sechs Wochenlektionen der nicht genutzten Ressourcen
übertragen.
§ 23
Personendaten
1 Der Kanton kann bei den Gemeinden zur Ressourcenkontrolle Namenslisten der
Schülerinnen und Schüler anfordern.
3. Personalaufwand
§ 24
Übernahme durch den Kanton
1 Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der
Zusatzkomponente 1 gemäss § 8 anfallen.
2 Er übernimmt ausserdem den vollen Personalaufwand für
a) Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische
Volksschule besuchen,
b) Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.
3 Er kann den vollen Personalaufwand für einen befristeten Zeitraum für die Erteilung
des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen für schutzbedürftige
Schülerinnen und Schüler aus Krisenregionen übernehmen.
4. Schulgeldberechnung
§ 25
Grundsatz
1 Das Schulgeld für Schülerinnen und Schüler, welche die Schule ausserhalb ihrer
Aufenthaltsgemeinde besuchen, berechnet sich aus der Summe des Anlagekosten-
und Betriebskostenanteils geteilt durch die per Stichtag 15. September statistisch erfassten Schülerinnen- und Schülerzahlen des jeweiligen Kalenderjahrs.
2 Das Schulgeld wird für jede Schulstufe (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) separat berechnet.
3 Bei gemischter Nutzung von Schulanlagen für mehrere Schulstufen oder andere
Zwecke sind sachgemässe Verteilschlüssel anzuwenden oder interne Verrechnungen
vorzunehmen. Massgebende Kriterien sind insbesondere die
a) Fläche oder Kubatur der benutzten Räume,
b) zeitliche Belegung,
c) Anzahl Benutzerinnen und Benutzer.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des öffentlichen Finanzrechts gemäss der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 2012 5).
§ 26
Berechnungsgrundlagen und Einsichtsrecht
1 Der Anlage- und Betriebskostenanteil wird anhand des effektiven buchhalterischen
Aufwands und Ertrags des aufnehmenden Schulträgers für die Volksschule ermittelt.
5) SAR 617.113
2 Zur Berechnung des Schulgelds ist der Rechnungsabschluss des Kalenderjahrs massgebend.
3 Die Aufenthaltsgemeinden von Schülerinnen und Schülern, die eine auswärtige
Schule besuchen, können Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Schulgelds nehmen, insbesondere in die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Anlagebuchhaltung, die Festlegung von Verteilschlüsseln oder internen Verrechnungen sowie in
die entsprechenden Belege.
§ 27
Anlagekostenanteil
1 Der Anlagekostenanteil setzt sich zusammen aus den jährlichen
a) Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben gemäss Absatz 3 und
b) kalkulatorischen Zinsen auf den Restbuchwerten gemäss Absatz 4.
2 Die Netto-Investitionsausgaben umfassen die Investitionsausgaben und -einnahmen
betreffend Schulanlagen und weitere Investitionen gemäss den §§ 17 und 18 FiV, die
für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule gemäss der Volksschulgesetzgebung getätigt werden, insbesondere für den Schulbetrieb und die Schulverwaltung. Dabei werden Ausgaben zum Landerwerb von Schulanlagen nicht berücksichtigt.
3 Die jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben werden mit den
Abschreibungssätzen der verschiedenen Anlagekategorien gemäss § 20 FiV berechnet.
4 Die um die jährlichen Abschreibungen verminderten Netto-Investitionsausgaben
(Restbuchwerte) werden kalkulatorisch mit dem im Kalenderjahr zuletzt publizierten
Hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte verzinst.
§ 28
Betriebskostenanteil
1 Der Betriebskostenanteil setzt sich zusammen aus dem Aufwand und dem Ertrag für
die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule gemäss Volksschulgesetzgebung, insbesondere für die Schulanlagen, den Schulbetrieb und die Schulverwaltung.
2 Ausgenommen sind Abschreibungen, Baurechtszinsen für Grundstücke von Schulanlagen sowie Aufwände und Erträge, die lediglich Schülerinnen und Schüler der
Standortgemeinden betreffen.
5. Schlussbestimmung
§ 29
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
2 § 14 gilt bis 31. Juli 2029.
3 § 19 gilt bis 31. Juli 2028.
Aarau, 18. Februar 2026 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.02.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.02.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-06
Anhang 1 1 (Stand 1. August 2026)
Standardkomponente
Wochenlektionen pro
Abteilung
Schülerinnen und Schüler
pro Abteilung
Kindergarten 33.7 18.3
Primarschule 39.3 19.1
Realschule 45.5 14.6
Sekundarschule 44.5 18.1
Bezirksschule 39.2 20.6
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule (VRF)
vom 18. Februar 2026 (SAR 421.325)
Anhang 2 * (Stand 1. August 2026)
Zusatzkomponente 1
β 1
= WL1) pro SuS2)
bei 100 % AQ3)
β 2
= WL1) pro SuS2)
bei 100 % SQ4)
β 3
= WL1) pro SuS2)
bei 100 % EQ5)
Kindergarten 1.27 0.43 0.03
Primarschule 0.50 0.40 0.03
Realschule 0.35 0.44 0.03
Sekundarschule 0.15 0.41 0.03
Bezirksschule 0.03 0.00 0.00
1) WL = Wochenlektionen
2) SuS = Schülerin und Schüler
3) AQ = Ausländerquote
4) SQ = Sozialhilfequote
5) EQ = Quote Einkommensschwache
* Anhang 2 zur Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule (VRF)
vom 18. Februar 2026 (SAR 421.325)
Anhang 3 1 (Stand 1. August 2026)
Zusatzkomponente 2
Grenzwert 1:
Schulgrösse
Grenzwert 2:
Gehdistanz
zwischen
Schulanlagen
Faktor a Faktor b
Kindergarten weniger als
15 Schülerinnen
und Schüler
mehr als
1 Kilometer
0.1448 2.17
Primarschule weniger als
90 Schülerinnen
und Schüler
mehr als
2 Kilometer
0.0126 1.13
1 Anhang 3 zur Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule (VRF)
vom 18. Februar 2026 (SAR 421.325)
Anhang 4 1 (Stand 1. August 2026)
Ressourcierung Schulleitungen
Berechnungsformel: SLPx = α1 + α2 * VZÄx
SLPx: Schulleitungspensum (Stellenprozente) der Schule x (gerundet auf 5 %)
α1: variabler Sockelbeitrag gemäss untenstehender Tabelle
α2: Faktor pro zugesprochene Vollzeitäquivalente; Höhe des Faktors α2: 3.97
VZÄx: zugesprochene Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen der Schule x gemäss
Ressourcierung Volksschule
Höhe des variablen Sockelbeitrags α1:
Anzahl Schülerinnen
und Schüler
Abstufung α1 pro
Schulgrössenstufe
Kleinstschulen weniger als 100 +10 % 10 Stellenprozente
kleine Schulen 100 bis 399 + 4 % 14 Stellenprozente
mittelgrosse Schulen 400 bis 799 + 4 % 18 Stellenprozente
grosse Schulen 800 bis 1199 + 8 % 26 Stellenprozente
sehr grosse Schulen mehr als 1200 + 4 % 30 Stellenprozente
Bei Zusammenschlüssen mehrerer Schulen mittels Gemeindevertrag oder
Satzungen können die bisherigen Sockelbeiträge zusammen gerechnet für
maximal zwei weitere Jahre ausgerichtet werden.
Schülerinnen und Schüler der regionalen Schulangebote gemäss § 13
Ressourcenverordnung werden nicht in die Berechnung des Sockelbeitrags α1
einbezogen.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule (VRF)
vom 18. Februar 2026 (SAR 421.325)